Rz. 331
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Die Mitteilung der Freistellung für das Steuerabzugsverfahren hat nur vorläufigen Charakter (> Rz 327). Erst bei der Veranlagung wird abschließend über die Steuerbefreiung entschieden (vgl BMF vom 03.06.1996, BStBl 1996 I, 644, formal aufgehoben). Dabei ist § 50d Abs 7–10 und 12 EStG zu beachten. Zu Einzelheiten > Rz 336 ff.
Rz. 332
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Bereits das > Betriebsstätten-Finanzamt des ArbG während des laufenden Kalenderjahres aber auch das veranlagende > Wohnsitz-Finanzamt des ArbN sind selbst ohne konkretes Auskunftsersuchen berechtigt, über das > Bundeszentralamt für Steuern (> Rz 95) dem anderen Staat, der das Besteuerungsrecht hat, die Steuerfreistellung in Deutschland mitzuteilen (zu den Auskünften > Rz 104).
Rz. 333
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Hat Deutschland als Ansässigkeitsstaat die betroffenen Einkünfte besteuert, weil im Quellenstaat eine Besteuerung unterblieben ist, ist eine nachträgliche Besteuerung der Einkünfte durch den Quellenstaat ein rückwirkendes Ereignis; dann ändert das FA den Steuerbescheid nach § 175 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AO (BFH 181, 125 = BStBl 1997 II, 117; allgemein zur Vorschrift > Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten Rz 44 ff).
Rz. 334
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Eine Freistellung von der Besteuerung im > Inland mindert das > Einkommen, von dessen Höhe bestimmte staatliche Leistungen abhängen (> Einkommensgrenzen). Umgekehrt erhöht sich das Einkommen, wenn im > Ausland Rz 1 erzielte > Einkünfte in die inländische Besteuerung einbezogen werden. Die Einbeziehung in den > Progressionsvorbehalt des § 32b EStG bleibt aber insoweit ohne weitere Auswirkung.
Rz. 335
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Randziffer einstweilen frei.
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