Rz. 263

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Gehaltsbestandteile, die unmittelbar für eine konkrete inländische oder ausländische Arbeitsleistung gewährt werden, werden vorab direkt zugeordnet. Ausschließlich zur Tätigkeit im > Ausland Rz 1 gehören zB dort angefallene > Reisekosten, Vergütungen für im Ausland geleistete Überstunden, > Lohnzuschläge etwa für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit im Ausland oder ob der bei der dortigen Tätigkeit vorherrschenden Bedingungen (etwa ein Sicherheitszuschlag), projektbezogene Erfolgsprämien, die Gestellung einer Wohnung im Tätigkeitsstaat oder Auslandszulagen, die zB gewährt werden, um Erschwernisse des Auslandseinsatzes abzugelten. Zur Zuordnung bestimmter Lohnbestandteile vgl > Rz 273 ff.

 

Rz. 264

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Randziffer einstweilen frei.

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