I. Allgemeines

 

Rz. 25

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Deutsche ArbN, die im > Ausland Rz 1 bei einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung arbeiten, sind nach dem WÜD bzw WÜK in diesen Staaten grundsätzlich von direkten Steuern befreit (> Rz 3). Deutschland hat sich auch deshalb in internationalen Verträgen mit anderen Staaten das Besteuerungsrecht für die Bezüge vorbehalten, die aus inländischen öffentlichen Kassen an die im Ausland tätigen Bediensteten (Beamten, Soldaten, Angestellten und Arbeiter) gezahlt werden. Zur Kassenstaatsklausel der DBA vgl > Doppelbesteuerung Rz 191 ff. Als Folge dessen muss sichergestellt sein, dass die Personen im > Inland familiengerecht besteuert werden können. Obwohl sie im Ausland ansässig sind, werden sie zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Überbesteuerung weitgehend inländischen Stpfl gleichgestellt, indem sie der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Deutschland unterworfen werden. Zu den Einzelheiten vgl § 1 Abs 2 und § 1a Abs 2 EStG; > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 8 ff, 35 ff. Das betrifft

  • von der Bundesrepublik Deutschland ins Ausland entsandte deutsche Staatsangehörige, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung sind (> Rz 30 ff);
  • ihre zum Haushalt gehörenden Angehörigen (> Rz 40 ff) mit deutscher Staatsangehörigkeit und haushaltszugehörige nichtdeutscheAngehörige, zB den > Ehegatten, die entweder keine > Einkünfte haben oder nur solche beziehen, die ausschließlich in Deutschland einkommensteuerpflichtig sind. Das gilt auch für Ehegatten mit der Staatsangehörigkeit des Empfangsstaats (> R 1a Satz 2 EStR). Voraussetzung für diese Regelung ist, dass die genannten Personen aufgrund völkerrechtlicher Übung oder zwischenstaatlicher Vereinbarung in dem Staat, in dem sie einen > Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen > Aufenthalt haben, nur in einem der beschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden (§ 1 Abs 2 Satz 2 EStG). Zu Einzelheiten > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 12 ff;
  • ins Ausland entsandte Bedienstete, die zwar für sich selbst die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 EStG erfüllen, deren Ehegatten aber nicht. Solche Stpfl können unter den Voraussetzungen des § 1a Abs 2 EStG familiengerecht besteuert werden (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 35 ff);
  • bei einer inländischen Behörde Bedienstete, die auf Antrag nach § 1 Abs 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, weil ihre Einkünfte, die sie aus einer inländischen > Öffentliche Kasse erhalten, im Wesentlichen der Besteuerung in Deutschland unterliegen. Hinzukommen muss, dass die Eheleute nicht im > Inland ansässig und an einem ausländischen Dienstort tätig sind. Das kommt typischerweise für > Ortskräfte in Betracht, wenn Deutschland das Besteuerungsrecht hat (> Rz 97 f). Zu Einzelheiten > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 35 ff.
 

Rz. 26

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Zur Besteuerung von Bediensteten, die während ihres Auslandseinsatzes nach § 1 Abs 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig waren und in das Inland versetzt werden, > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 38.

 

Rz. 27–29

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Randziffern einstweilen frei.

II. Beschäftigte einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung

 

Rz. 30

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Die Einkünfte eines Diplomaten oder Berufskonsulatsbeamten sind nach dem WÜD/WÜK idR im Tätigkeitsstaat steuerfrei (zu den Ausnahmen > Rz 3). Zur Behandlung von Versorgungsbezügen > Rz 32.

 

Rz. 31

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Im > Inland sind die Dienstbezüge bei diesen Auslandsbediensteten steuerfrei, soweit sie den > Arbeitslohn, der bei einer gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zahlenden öffentlichen Kasse dem ArbN zustehen würde (fiktives Inlandsgehalt), übersteigen (§ 3 Nr 64 EStG; > Auslandsbeamte Rz 4, 5). Das gilt auch für das einem überlebenden > Ehegatten eines Auslandsbediensteten während der Übergangszeit (> Rz 42) gezahlte Sterbegeld, soweit es höher ist als das inländische Sterbegeld. Hat der überlebende Ehegatte im Inland gelebt, als der Bedienstete starb, ist er nach § 1 Abs 1 Satz 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 5 ff); § 3 Nr 64 EStG gilt hier deshalb nicht für das > Sterbegeld des überlebenden Ehegatten.

 

Rz. 32

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Lebt der Auslandsbedienstete iSd WÜD oder WÜK nach seiner Dienstzeit als Empfänger von Versorgungsbezügen im Ausland, kann er unter den Voraussetzungen des § 1 Abs 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden (> Versorgungsbezüge). Das Gleiche gilt, wenn der verwitwete Ehegatte eines Auslandsbediensteten im Ausland Versorgungsbezüge aus einer inländischen öffentlichen Kasse empfängt. Zur familiengerechten Besteuerung des pensionierten Bediensteten nach § 1a Abs 1 EStGUnbeschränkte Steuerpflicht Rz 30 ff.

 

Rz. 33

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Zu Werbungskosten der Empfänger von Auslandsdienstbezügen > Auslandsbeamte. Ausgaben, die ein Diplomat im Ausland für seine persönliche Bewachung aufbringt, sind keine WK (EFG 1981, 558). Die FinVerw lehnt eine Aufteilung der Aufwendungen des Stpfl für...

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