Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Aufwendungen für die Ausschmückung eines behördlichen oder betrieblichen Dienstzimmers zB mit Postern und Drucken sind keine WK, sondern dem privaten Lebensbereich des Stpfl zuzuordnen (BFH 165, 51 = BStBl 1991 II, 837; BFH 170, 443 = BStBl 1993 II, 506; > Lebensführung). Es gilt hier Entsprechendes wie für das häusliche > Arbeitszimmer Rz 67. In beiden Fällen, so der BFH, obliegt dem ArbG die Repräsentation und demzufolge bestimmt er Art und Umfang der Repräsentationsaufwendungen.

 

Rz. 2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Die luxuriöse Ausstattung eines Dienstzimmers zB bei einem leitenden Angestellten oder dem Gesellschafter-Geschäftsführer durch den ArbG führt bei einem ArbN zu keinem besteuerbaren geldwerten Vorteil, weil es sich dabei um notwendige Begleiterscheinungen betriebsfunktionaler Zielsetzungen handelt, die im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse liegen (> Arbeitslohn Rz 55 ff).

 

Rz. 3

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Zur Ausklammerung des anteiligen Mietwerts eines vom ArbG zugewiesenen Dienstraums in einer Dienstwohnung bei der Bemessung des Arbeitslohns > Dienstwohnung Rz 9. Eine vom ArbG für die berufliche Nutzung von privatem Wohnraum gezahlte Aufwandsentschädigung (§ 17 BBesG) ist nur steuerfrei, wenn die Voraussetzungen für einen WK-Abzug der Aufwendungen für ein > Arbeitszimmer gegeben sind (BFH 216, 163 = BStBl 2007 II, 308). Zur steuerlichen Behandlung der Entschädigungen für das Bereitstellen eines Zimmers der Wohnung für dienstliche Zwecke > Arbeitszimmer Rz 80 ff, > Auslagenersatz Rz 20 Arbeitszimmer, > Auslagenersatz Rz 20 Forstleute, > Tele[heim]arbeit; vgl FinMin MV vom 14.07.1994; FR 1994, 549 und FinMin BB vom 10.06.1996; FR 1996, 798. Leistet der ArbG Zahlungen für ein im Hause oder in der Wohnung des ArbN gelegenes Büro, das der ArbN für die Erbringung seiner beruflichen Arbeitsleistung nutzt, so ist die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn einerseits und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung andererseits danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse das Büro genutzt wird (BFH 297, 457 = BStBl 2006 II, 10; vgl dazu BMF vom 13.12.2005, BStBl 2006 I, 4).

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