Rz. 50

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Will das FA – zB bei einer > Außenprüfung – von der Bewertung durch den ArbG abweichen, muss es die Bewertungsgrundlagen substantiiert darlegen; es ist nicht Aufgabe des angerufenen Gerichts, den Sachverhalt insoweit aufzuklären (EFG 2002, 206; > Beweislast). Ergeben sich Unterschiede in der vom ArbG und dem FA vorzunehmenden Bewertung, ist die gesetzliche Freigrenze des § 8 Abs 2 Satz 11 EStG zu beachten. Die Freigrenze gilt nicht bei der Bewertung mit amtlichen Sachbezugswerten (zB bei einer Unterkunft iSv R 8.1 Abs 5 LStR; > Rz 41) und der Bewertung nach § 8 Abs 3 EStG (> Rz 8/1). Die – nicht anderweitig ausgeschöpfte – Freigrenze ist selbst dann zu beachten, wenn die ortsübliche Miete feststeht. Wegen weiterer Einzelheiten > Sachbezüge Rz 50 ff.

 

Beispiele:

a) Der ArbG mietet eine Wohnung für 400 EUR und überlässt sie seinem ArbN für 360 EUR. Der Unterschiedsbetrag von 40 EUR ist steuerfrei nach § 8 Abs 2 Satz 11 EStG, wenn und soweit die Freigrenze nicht für andere Sachbezüge ausgeschöpft wird.

b) Der ArbN im Beispiel a) hat einen zusätzlichen geldwerten Vorteil iHv 20 EUR/mtl. Die Freigrenze ist überschritten; der gesamte Betrag iHv 60 EUR ist steuerpflichtig.

c) Der ArbN hat von seinem ArbG im Jahr 2016 ein möbliertes Zimmer zur ortsüblichen Miete (> Rz 51) von 200 EUR angemietet. Bei dem Zimmer handelt es sich um eine Unterkunft, die mit dem amtlichen Sachbezugswert von 223 EUR zu bewerten ist. Der Unterschiedsbetrag zur gezahlten Miete von 23,00 EUR ist zu versteuern; die Freigrenze ist nicht zu berücksichtigen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge