Rz. 41

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Möblierte Zimmer und ähnliche Unterkünfte, zB in Wohnheimen oder anderen Personalunterkünften, werden als Unterkunft mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet (> Rz 7/1). Zur Unterbringung an einem Urlaubsort > Erholung Rz 5, > Ferienhaus.

Der geldwerte Vorteil für eine Unterkunft ist zwingend mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten (BFH 218, 548 = BStBl 2007 II, 948; > Sachbezugswerte Rz 26). Um eine Unterkunft idS handelt es sich, wenn die Räumlichkeiten nicht die Voraussetzungen einer Wohnung erfüllen (> R 8.1 Abs 5 Satz 1 LStR). Zur Definition einer Wohnung > Rz 7/1. Der Sachbezugswert vermindert sich unter den in § 3 Abs 2 SvEV genannten Voraussetzungen; zu weiteren Einzelheiten > Sachbezugswerte Rz 27 ff.

 

Rz. 42

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Nebenleistungen wie die Gestellung von Bettzeug und Zimmerreinigung sowie Möblierung sind mit dem Ansatz des Sachbezugswerts "Unterkunft" abgegolten; auch andere Nebenkosten wie Heizung, Strom, Wasser werden nicht zusätzlich angesetzt. Zu Einzelheiten > Sachbezugswerte Rz 26.

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