Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Polizeivollzugsbeamte sind idR dienstlich verpflichtet, monatlich eine bestimmte Zahl von Stunden Sport zu treiben. Wird nicht während der regulären Arbeitszeit Sport getrieben, so wird die Zeit auf die Arbeitszeit angerechnet. Die dadurch entstehenden Aufwendungen sind jedoch nicht als WK abziehbar (EFG 1994, 238; aA EFG 1991, 377; 1992, 735). Die Anordnung des ArbG, zur Erhaltung der körperlichen Kondition Sport zu treiben und den ArbN ggf für diese Zeit von der Arbeit freizustellen, reicht uE nicht aus, um die grundsätzlich private Körperertüchtigung aus dem Bereich der Lebensführung auszugrenzen und sie so gut wie ausschließlich als durch die Ausübung des Berufs veranlasst zu behandeln. Ergänzend > Betriebssport. Etwas anderes gilt nur, wenn der Sport der wesentliche Inhalt der beruflichen Arbeit wird, wie das bei einem > Berufssportler oder Berufstrainer der Fall ist. Ergänzend > Arbeitslohn Rz 35.

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