Rz. 1
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Als Dienstaufwand bezeichnet man Aufwendungen, die durch das Arbeits- bzw Dienstverhältnis veranlasst sind. Trägt sie der ArbN selbst, handelt es sich regelmäßig um > Werbungskosten. Ersetzt der ArbG dem ArbN Dienstaufwand, so sind diese Leistungen als WK-Ersatz stpfl Arbeitslohn, soweit sie nicht gesetzlich steuerfrei gestellt sind (> Rz 2 und 3). Zum Aufwendungsersatz (vgl § 670 BGB) im weiteren Sinne gehört auch der Auslagenersatz, der aber steuerlich anders als der Ersatz von WK behandelt wird; zu Einzelheiten > Auslagenersatz Rz 10 ff.
Man unterscheidet folgende Fälle des Ersatzes von Dienstaufwand durch den ArbG:
Rz. 2
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Typischer Ersatz von Dienstaufwand sind die nach § 3 Nr 12 EStG steuerfreien Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (> Aufwandsentschädigungen). Das Gleiche gilt für die aus öffentlichen Kassen gezahlten > Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen (> Umzugskosten Rz 5 ff) und Trennungsgelder (> Trennungsentschädigungen), die im Rahmen von § 3 Nr 13 EStG steuerfrei sind. Ebenso steuerfrei sind bei Angehörigen von > Bundeswehr und > Polizei Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädigungen für die Dienstkleidung und für dienstlich notwendige (private) Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei (§ 3 Nr 4 Buchst b EStG); ebenso die aus öffentlichen Kassen gezahlten Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher usw (> Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten).
Ergänzend > Doppelte Haushaltsführung Rz 160 ff, > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern; außerdem > Werkzeuggeld (§ 3 Nr 30 EStG) > Berufskleidung (§ 3 Nr 31 EStG). Zur Steuerfreiheit durchlaufender Gelder und von > Auslagenersatz vgl § 3 Nr 50 EStG.
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