Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Aufwendungen für Diätverpflegung sind keine AgB (vgl § 33 Abs 2 Satz 3 EStG). Dies gilt auch für Sonderdiäten, die – wie zB bei der Zöliakie (Glutenunverträglichkeit) – eine medikamentöse Behandlung ersetzen. Dieser Ausschluss ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BFH 218, 270 = BStBl 2007 II, 889). > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Diätverpflegung, > Krankheitskosten Rz 10 Diätverpflegung.

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