Rz. 1
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Die rechtsfähige bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts führt als > Juristische Person des öffentlichen Rechts eine öffentliche Kasse iSv § 3 Nr 12 Satz 2 EStG. Aufwandsentschädigungen an Organmitglieder der Stiftung, die uE Aufgaben der schlichten Hoheitsverwaltung wahrnehmen und deshalb öffentliche Dienste leisten, bleiben im Rahmen von > R 3.12 Abs 2 und 3 LStR nach § 3 Nr 12 Satz 2 EStG steuerfrei (> Aufwandsentschädigungen Rz 20 ff).
Rz. 2
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Das DHM in Berlin ist Träger der unselbständigen ‚Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung’ sowie der unselbständigen > Stiftung Erinnerung, Verantwortung, Zukunft.
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