Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Das DAI ist dem Auswärtigen Amt angegliedert; die Arbeitslöhne werden aus einer öffentlichen Kasse gezahlt (> Öffentliche Kasse). Die Bediensteten des Bundes oder eines Bundeslandes bei den Auslandsabteilungen (Außenstellen des DAI) ohne > Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland sind mit dem aus öffentlicher Kasse bezogenen Arbeitslohn in Deutschland beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs 4 iVm § 49 Abs 1 Nr 4 EStG; > Inländische Einkünfte Rz 1). Das Gleiche gilt für andere ArbN mit Ausnahme der > Ortskräfte. Soweit ein DBA Deutschland das Besteuerungsrecht zuweist (Kassenklausel), unterliegt der Arbeitslohn dem LSt-Abzug (> Doppelbesteuerung Rz 47 ff). Die Beschäftigten und ihre Ehegatten gelten als unbeschränkt steuerpflichtig, soweit die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 EStG vorliegen (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 8; vgl Kessler, BB 1986, 1890). In anderen Fällen kann die Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig gemäß § 1 Abs 3 EStG beantragt werden; dann werden auch die familienbezogenen Entlastungen gemäß § 1a EStG berücksichtigt. Zu Einzelheiten > Auslandsbeamte, > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff, 30 ff.

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