Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Zur Privatisierung als Nachfolgeunternehmen der Deutschen BundespostDeutsche Post. Für das Kindergeld ihrer Beamten und Versorgungsempfänger ist die Deutsche Telekom AG Familienkasse (vgl § 72 Abs 2 EStG); vgl V 1.4 DA-KG, BStBl 2014 I, 918. Im Übrigen > Kindergeld Rz 9/6.

 

Rz. 2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Geldwerte Vorteile (Sachbezüge) aus der Privatnutzung der Deutschen Telekom gehörender Telefone und aus der privaten Mitbenutzung von Wohnungsdienstanschlüssen sind in vollem Umfang steuerfrei (§ 3 Nr 45 EStG). Vorteile aus der Nutzung arbeitnehmereigener Geräte können im Rahmen des § 8 Abs 3 EStG steuerfrei bleiben (zur Anwendung des Rabattfreibetrags > Rabatte).

 

Rz. 3

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Überlässt die Deutsche Telekom AG oder auf Grund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem ArbN Rundfunk-, Fernseh- und Videogeräte, so ist der darin liegende Sachbezug der privaten Nutzung mit monatlich 1 % des auf volle 100 EUR abgerundeten Kaufpreises des jeweiligen Geräts anzusetzen (FinMin NW vom 12.10.2001, EStG-K § 8 EStG 3.1); das ist ein Durchschnittswert iSd § 8 Abs 2 Satz 10 EStG (> Sachbezüge Rz 65 ff). Kaufpreis idS ist die im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Geräts unverbindliche Preisempfehlung (= Listenpreis) einschließlich USt. Wird Befreiung von den Rundfunk- und Fernsehgebühren eingeräumt, ist die Gebührenersparnis zusätzlich als Sachbezug zu erfassen, soweit nicht § 8 Abs 3 EStG anzuwenden ist (> Rabatte).

 

Rz. 4

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Zur Deckung des Nachwuchsbedarfs an Studenten gezahlte Studienbeihilfen sind Arbeitslohn, weil die Zahlungen im Hinblick auf ein späteres Dienstverhältnis gewährt werden (OFD Münster vom 23.12.1992, DB 1993, 202; > Studienbeihilfen). Ergänzend > Studiendarlehen.

 

Rz. 5

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Erschwerniszuschläge wie die Turmzulagen sind stpfl Arbeitslohn (EFG 1972, 282; bestätigt durch BFH vom 24.01.1975 VI R 62/72); > Lohnzuschläge Rz 2. Zu weiteren Hinweisen > Deutsche Post Rz 6.

 

Rz. 6

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Wird ein ArbN von der Telekom AG im Rahmen einer organisatorischen Ausgliederung an einem 100 %igen Tochterunternehmen der Telekom AG zugewiesen, ohne dass sich der Arbeitsplatz verändert, handelt es sich bei den Fahrten zu diesem Arbeitsplatz weiterhin um Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte (vgl BFH 236, 426 = BStBl 2012 II, 827; BMF vom 24.10.2014 – BStBl 2014 I, 1412 Tz 19).

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