Rz. 6
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Einige der folgenden Regelungen sind vor der Privatisierung der Post ergangen. Die sich als Folge der Privatisierung ergebenden Änderungen sind ggf entsprechend zu berücksichtigen (> Rz 3, 4).
Dienstkleidung
Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Dienstkleidung an Pflichtmitglieder der Postkleiderkasse führt nicht zu stpfl Arbeitslohn, wohl aber der Barzuschuss, den die im Zustell- und Entstörungsdienst beschäftigten ArbN für überdurchschnittlichen Schuhverschleiß erhalten (EStG-K § 19 EStG 2.18 = DB 1980, 1049 = FR 1980, 267). Zu stpfl Arbeitslohn führt ferner die Überlassung von Kleidungsstücken, die auch privat getragen werden können (zB normale Schuhe, weiße Hemden, Unterwäsche, Sport- und Freizeitkleidung; vgl § 3 Nr 31 EStG sowie > Berufskleidung Rz 28 f); zur Bewertung > Sachbezüge Rz 38 ff. Die Mitgliedsbeiträge an die Postkleiderkasse sind keine WK, sondern nur die beim Erwerb typischer > Berufskleidung angerechneten Beträge. Aufwendungen für mit dem Posthorn versehene Kleidungsstücke, die zu tragen eine Dienstpflicht ist, sind WK (EFG 1991, 118).
Entlassungsabfindungen
Zur Anwendung der Tarifermäßigung des § 34 EStG bei Beamten > Außerordentliche Einkünfte Rz 52.
Erholungsbeihilfen
Der geldwerte Vorteil eines Ferienaufenthalts im Rahmen der Kinderfürsorge wird nach § 40 Abs 2 Nr 3 EStG, Erholungsbeihilfen für die Postangehörigen selbst – dazu gehört neben der Barzuwendung auch der geldwerte Vorteil aus der Benutzung posteigener Erholungsheime – werden nach § 40 Abs 1 Nr 1 EStG pauschal versteuert (DB 1982, 1493; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 63 ff, Rz 146 ff). Hingegen sind Fürsorgeleistungen für die Erholung behinderter Kinder ihrer Bediensteten (sog Sorgenkinder) nach § 3 Nr 35 iVm § 3 Nr 11 EStG steuerfrei (DStZ/E 1976, 123).
Fahrpreisvergünstigungen
Bei Ruhestandsbeamten des Bundeseisenbahnvermögens ist § 8 Abs 3 EStG entsprechend anwendbar (> Rz 3). Der > Altersentlastungsbetrag ist nicht anwendbar (BFH 246, 423 = BStBl 2015 II, 39).
Kindergeld
Für ihre Beamten und Versorgungsempfänger ist die Deutsche Post AG selbst Familienkasse (vgl § 72 Abs 2 EStG; vgl V 1.4 DA-KG, BStBl 2014 I, 918). Im Übrigen > Kindergeld Rz 9 ff und Rz 47.
Kraftfahrer im Zustelldienst
Sie haben idR ihre > Regelmäßige Arbeitsstätte in der Poststelle, wenn sie dort eingenommene und ausgezahlte Gelder abrechnen; anderenfalls sind sie auf einem Fahrzeug tätige ArbN ohne > Erste Tätigkeitsstätte mit Auswärtstätigkeit (vgl BMF vom 24.10.2014, BStBl 2014 I, 1412 = Anh 2 Reisekosten ab 2014).
Lehrentschädigungen
Vergütungen an hauptamtliche Lehrkräfte bleiben steuerfrei bis zu einer Höhe von 200 EUR mtl (§ 3 Nr 35 iVm § 3 Nr 12 Satz 2 EStG und > R 3.12 Abs 3 Satz 3 LStR; einschränkend > Aufwandsentschädigungen Rz 32/1). Die Steuerbefreiung gilt aber nicht für Entschädigungen, die an Lehrkräfte gezahlt werden, die für Personalratsaufgaben freigestellt sind. Aufwandsentschädigungen wegen nebenberuflicher Lehr- und Prüfungstätigkeit bleiben ggf im Rahmen von § 3 Nr 26 EStG steuerfrei (> Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten).
Nachtdienstzulagen
Zuschläge für Nachtarbeit bleiben im Rahmen von § 3b EStG steuerfrei (> Lohnzuschläge Rz 8 ff).
Personalrat
> Personalrat Rz 1. § 3 Nr 12 Satz 2 EStG ist nur in den Grenzen von § 3 Nr 35 EStG anwendbar.
Personalrabatt
Bei Beamten des Bundeseisenbahnvermögens ist § 8 Abs 3 EStG entsprechend anwendbar (> Rz 3).
Postagentur
Der Betreiber einer Postagentur, der auf Grund eines mit der Deutschen Post AG geschlossenen Partnervertrags tätig wird, unterliegt als selbständiger Handelsvertreter nicht der Versicherungs- oder Beitragspflicht in der GRV, GKV, GPflV und GAV (LSG BW vom 21.01.2014 – L-11-R-2662/12).
Schichtzulage
Schmutzzulagen
Erschwerniszulagen sind Arbeitslohn (§ 2 Abs 2 Nr 7 LStDV; > R 19.3 Abs 1 Satz 2 Nr 1 LStR; > Lohnzuschläge Rz 2).
Studienbeihilfen
> Arbeitslohn Rz 66, > Beihilfen Rz 50 ff.
Telefonieren
Die unentgeltliche oder verbilligte Benutzung posteigener Telefone durch deren ArbN ist steuerfrei (§ 3 Nr 45 EStG; > Telekommunikationskosten).
Verwaltungsrat
Die an die Mitglieder des Verwaltungsrats bei der BA Post unter der Bezeichnung "Aufwandsentschädigung" gezahlte Vergütung ist in Anlehnung an > R 3.12 Abs 3 Satz 2 Nr 2 LStR in Höhe von 1/3, mindestens 200 EUR monatlich, gemäß § 3 Nr 35 iVm § 3 Nr 12 Satz 2 EStG steuerfrei; zu Bedenken > Aufwandsentschädigungen Rz 32/1.
Wohnheime
Die unentgeltliche Unterbringung und Verpflegung der Auszubildenden wird mit den amtlichen Werten der SvEV (> Anh 15) bewertet (> Sachbezugswerte).
Zusatzversorgung
Die von der Versorgungsanstalt (VAP) gewährten Zusatzrenten sind mit ihrem Ertragsanteil gemäß § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/bb EStG besteuerbare Leibrenten (BFH 181, 165 = BStBl 1996 II, 650; > Renteneinkünfte Rz 45 ff). Es sind keine > Versorgungsbezüge iSd § 19 Abs 2 EStG, weil der frühere ArbN Leistungen aus einem bestehenden Versicherungsverhältnis erhält.
Zuschüsse: Zuschüsse zum KV-Beitrag
„In-s...
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