Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen aus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe sind steuerfrei, sofern es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die wegen der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt werden (§ 3 Nr 43 EStG).
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