Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Zu freiwilligen Zuwendungen an die DGzRS > Spenden Rz 29 ff [45] sowie § 52 Abs 2 Nr 11 AO. Entschädigungen an ehrenamtlich tätige Personen können steuerfreier > Auslagenersatz sein; als WK-Ersatz sind sie steuerpflichtig. Bei fehlender Überschusserzielungsabsicht kann im Einzelfall > Liebhaberei gegeben sein.

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