Rz. 65

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Der endgültige Verzicht des ArbG auf die Rückzahlung eines Darlehens führt zu > Arbeitslohn, selbst wenn es zur Finanzierung von Ausbildungskosten gedient hat (DStRE 2004, 560). Was als ‚Verzicht’ bezeichnet wird, ist zivilrechtlich idR ein Erlassvertrag iSv § 397 BGB. Ein solcher ‚Erlass’ setzt aber grundsätzlich voraus, dass der ArbG seinen Willen, die Schuld zu erlassen, eindeutig zu erkennen gegeben hat und der ArbN dem zustimmt. Ein Vertragsschluss in Textform dient allenfalls dem Nachweis; ausreichend ist nach Außen erkennbares konkludentes Verhalten von ArbG und ArbN. Dazu gehört uE der Eintritt der > Verjährung und der Verzicht auf die Einrede durch den ArbG; Entsprechendes gilt für eine tarifvertragliche Ausschlussfrist (vgl zB BAG vom 21.01.2010 – 6 AZR 556/07, DB 2010, 675). Befand sich der ArbN schon bei der Darlehensgewährung in so ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, dass der ArbG mit einer Rückzahlung nicht ernsthaft rechnen konnte, kann schon bei Darlehensgewährung, spätestens aber bei dem erkennbaren Verzicht des ArbG auf die weitere Einbringung der Forderung Arbeitslohn angenommen werden. Anders, wenn die Forderung erst später wertlos geworden ist; insoweit handelt es sich um einen unfreiwilligen Forderungsausfall ohne lohnsteuerliche Folgen; der ‚Erlass ist in einem solchen Fall nur die Anerkennung eines ohne Zutun des ArbG ohnehin bestehenden tatsächlichen Zustands (RFH, RStBl 1935, 436; 1936, 215) und nicht Entlohnung für eine Beschäftigung iSv § 19 Abs 1 EStG. Arbeitslohn liegt auch nicht schon deshalb vor, weil einzelne ArbN abredewidrig ein eingeräumtes Darlehen nicht zurückzahlen und es der ArbG unterlässt, mit Gegenforderungen ganz oder teilweise aufzurechnen (BFH 143, 332 = BStBl 1985 II, 437).

 

Rz. 66

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Hat ein Unternehmen eine besondere Ausbildung (zB zum Verkehrspiloten) mit einem Darlehen finanziert und wird der Ausgebildete anschließend als ArbN eingestellt und auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet, führt das zu Arbeitslohn (DStRE 2004, 560). Anders beim Darlehenserlass der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach § 13b Abs 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (EFG 2021, 1366 – Rev, BFH VI R 9/21). Zum Abzug der Aufwendungen > Bildungsaufwendungen Rz 37, > Fliegendes Personal Rz 11 ff.

 

Rz. 67

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Löst der ArbN ein zinsloses oder zinsverbilligtes ArbG-Darlehen zum Barwert ab (Forderungs-Nennbetrag abzüglich Zwischenzinsen unter Berücksichtigung der Zinseszinsen), so ist der Unterschiedsbetrag uE grundsätzlich stpfl > Arbeitslohn. Wird aber bei einer vorzeitigen Ablösung unverzinslicher (oder niedrig verzinslicher) Wohnungsbaudarlehen im öffentlichen oder privaten Dienst ein Teilerlass in Höhe des Abzinsungsbetrags gewährt, kann ein gleichzeitiger Verzicht des ArbG auf Belegungsrechte – zumindest in Zeiten von Wohnungsknappheit – zu einer Bewertung des Vorteils mit Null EUR führen (ergänzend > Rz 75).

 

Rz. 68

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Der in dem Erlass liegende geldwerte Vorteil fließt dem ArbN mit dem Wirksamwerden des Forderungsverzichts zu. Er ist als > Sonstige Bezüge zu versteuern. Ein Erlass kann auch auflösend oder aufschiebend bedingt gewährt werden; ein geldwerter Vorteil fließt hier aber erst zu, wenn bei einem zugesagten Teilerlass (zB unter der Voraussetzung, dass der ArbN nach 15 Jahren noch dem Betrieb angehört) das Ereignis eintritt oder der Verzicht auf das Restdarlehen ausgesprochen wird (> Bedingung). Zur Behandlung erlassener Darlehen als > Nettolohn vgl BFH 117, 553 = BStBl 1976 II, 543.

 

Rz. 69

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Randziffer einstweilen frei.

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