Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Verstößt ein ArbN gegen die Unternehmens-Richtlinien, können daraus Ansprüche des ArbG erwachsen; die Ersatzleistungen führen beim ArbN zu WK (> Schadensersatz Rz 30 ff). Verzichtet der ArbG auf > Schadensersatz Rz 15, kann das zu Arbeitslohn führen (vgl Küttner/Thomas, Personalbuch, Compliance).

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