Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Aufwendungen für einen Vorbereitungslehrgang der "Christlichen Wissenschaft", um Ausüber dieser Religionsgemeinschaft zu werden, sind keine Berufsausbildungskosten iSd § 10 Abs 1 Nr 7 EStG (EFG 1989, 271) und keine vorweg genommenen BA/WK. Das gilt auch, wenn mit der Teilnahme die seelsorgerische berufliche Tätigkeit angestrebt wird und die Kirche die Teilnahme als Zulassungsvoraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit verlangt (EFG 1998, 1117).

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Krankheitsbedingte Unterbringungskosten in einem Heim oder Sanatorium der Christlichen Wissenschaft sind > Krankheitskosten und als AgB im Rahmen von § 33 EStG abziehbar, nicht aber zusätzliche Kosten für einen Ausüber dieser Religionsgemeinschaft (BFH 128, 230 = BStBl 1979 II, 646).

 

Rz. 3

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

In Bayern, Berlin, Hamburg und Niedersachsen ist Christian Science seit Jahrzehnten als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt und deshalb zur Entgegennahme von > Spenden berechtigt (vgl § 10b EStG). Sie gehört aber auch in diesen Ländern nicht zu den zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigten Körperschaften (> Kirchensteuer Rz 5 ff). Zur steuerlichen Berücksichtigung von Beiträgen > Kirchensteuer Rz 70 ff. Die Mitarbeit bei Christian Science als > Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften ist öffentlicher Dienst (schlichte Hoheitsverwaltung); Aufwandsentschädigungen sind deshalb uE nach § 3 Nr 12 Satz 2 EStG steuerfrei (> Aufwandsentschädigungen Rz 30, 32)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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