Rz. 1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Vom ArbG übernommene Bußgelder gehören zum stpfl > Arbeitslohn. So BFH 243, 520 = BStBl 2014 II, 278: Übernimmt der ArbG die Bußgelder der bei ihm angestellten Lkw-Fahrer für die Überschreitung von Lenkzeiten und die Unterschreitung von Ruhezeiten, führt das zu Arbeitslohn (ausführlich zur Entscheidung Schneider, NWB 2014, 411, zudem Hilbert, BB 2014, 352; aA indes Fellmeth, FR 2012, 1064 zur jedoch vom BFH bestätigten Vorinstanz EFG 2012, 518).

An der Auffassung, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Verletzung des Halteverbots im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des ArbG liegen kann (vgl BFH 208, 104 = BStBl 2005 II, 367), wurde in BFH 243, 520 aaO nicht weiter festgehalten.

Entgegen der neuen BFH-Position jedoch wiederum – uE bei Blick auf den spezifischen Fall mit durchaus überzeugender Argumentation – EFG 2017, 315 (Rev, BFH VI R 1/17), dort erneut zur Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens bei einem Paketzustelldienst.

Vgl allgemein zur Thematik OFD Frankfurt vom 07.06.2019 – S 2332 A – 094 – St 222, dort auch zum vorgenannten Revisionsverfahren. Demnach ruhen Einspruchsverfahren, die sich auf dieses stützen, kraft Gesetzes nach § 363 Abs 2 Satz 2 AO; > Aussetzung der Vollziehung wird aber nicht gewährt.

 

Rz. 2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Im Übrigen > Geldstrafen, > Straf- und Bußgeldverfahren.

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