Rz. 40

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Nebenberufliche Lehrtätigkeit an den Bundeswehrfachschulen kann selbständig oder nichtselbständig ausgeübt werden. Dies hängt von der vertraglichen oder tatsächlichen Gestaltung des Einzelfalls ab (> R 19.2 LStR; zu den Kriterien > Nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit). Über Vertragsärzte der Bundeswehr > Ärzte Rz 2.

 

Rz. 41

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Kindergeld: Anspruch auf Kindergeld und Freibeträge für Kinder (vgl § 32 und §§ 62ff EStG) haben die Eltern von Angehörigen der Bundeswehr bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sich die Kinder in Berufsausbildung befinden (> Kinderfreibeträge Rz 31/1, 45, 60 ff [70/1]). Ein Zeitsoldat, der für eine spätere Verwendung im Mannschaftsdienstgrad für die Fahrerlaubnisklasse CE unterwiesen wird, befindet sich in Berufsausbildung (BFH 237, 499 = BStBl 2012 II, 895); ebenso ein Zeitsoldat, der zum Telekommunikationselektroniker ausgebildet wird (BFH 203, 417 = BStBl 2007 II, 247). Berufsausbildung sind ferner die ersten 6 Monate des freiwilligen Wehrdienstes (> Kinderfreibeträge Rz 70; EFG 2015, 307). Ein Kind befindet sich aber auch dann in Berufsausbildung, wenn es neben dem Wehr- oder > Bundesfreiwilligendienst eine Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betreibt (BFH 199, 210 = BStBl 2002 II, 807; DA-KG A 15.3, BStBL 2019 I, 654). Keine Berufsausbildung ist die Teilnahme an Lehrgängen zum Nachschubunteroffizier (vgl BFH 257, 274 = BStBl 2017 II, 913).

 

Rz. 42

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Für ein Grundwehrdienst leistendes Kind unter 25 Jahren werden während des Dienstes kein Kindergeld und keine Freibeträge für Kinder gewährt; die Zeiten des Wehrdienstes verlängern jedoch unter Umständen die Dauer der Gewährung von Kindergeld und Kinderfreibetrag über das 21. bzw 25. Lebensjahr hinaus (> Kinderfreibeträge Rz 115 ff). Die Regelung in § 32 Abs 5 EStG ist verfassungsgemäß (BFH 196, 98 = BStBl 2001 II, 675). Wegen der Aussetzung der Wehrpflicht (> Rz 1) soll § 32 Abs 5 EStG letztmals für den VZ 2018 auf ein Kind angewendet werden, das den Dienst oder die Tätigkeit vor dem 01.07.2011 angetreten hat (vgl § 52 Abs 32 Satz 2 EStG). Die OFD Münster (Vfg vom 19.08.2011, DB 2011, 2003 [DB 0 427 306] und vom 15.12.2011, DB 2012, 606 [DB0466150]) hat zu den Folgen der Aussetzung der Wehrpflicht und zur Einführung des > Bundesfreiwilligendienst Stellung genommen. Zum Kindergeld vgl DA-KG A 21, BStBl 2019 I, 654. > Unterhaltsleistungen der Eltern sind unter den Voraussetzungen des § 33a Abs 1 EStG als AgB abziehbar, da kein Kindergeld gewährt wird (BFH/NV 2006, 2056).

 

Rz. 43

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Vermögensbildung: Das VermBG gilt auch für Berufs- und Zeitsoldaten, uE auch für die freiwillig Wehrdienst Leistenden. Begünstigt sind auch Wehrdienstleistende, wenn sie in einem ruhenden Arbeitsverhältnis stehen, aus dem sie noch > Arbeitslohn beziehen (vgl Abschn 1 Abs 1 Satz 2, Abs 2 Nr 4 und Abs 6 Nr 1 VermBErl [> Anh 5.3]; > Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 28, 31).

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