Rz. 30

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Die Dienstkleidung ist typische > Berufskleidung. Das gilt auch für die Gesellschaftsuniform (Gesellschaftsanzug mit Effekten) für einen Jugend- und Presseoffizier (EFG 1991, 471). Die Beiträge an Kleiderkassen sind aber noch keine WK (> Berufskleidung Rz 15). WK sind erst die Ausgaben der sog Selbsteinkleider (Anschaffung, Instandhaltung, Reinigung), soweit sie die steuerfreien Beihilfen und Abnutzungsentschädigungen für mehrere Jahre übersteigen (BFH 104, 445 = BStBl 1972 II, 379; > R 9.1 Abs 4 LStR). Anschaffungskosten je Kleidungsstück bis 800 EUR (zuzüglich der USt aber nach Anrechnung der Entschädigungen) werden im Jahr der Verausgabung berücksichtigt, ansonsten über die AfA (> R 9.12 LStR iVm § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 7 Satz 2 EStG; > Absetzung für Abnutzung). Die Anschaffungskosten eines Soldaten für bürgerliche Kleidung sind keine WK, auch wenn er sie ausschließlich bei seiner Berufsausübung trägt (BFH/NV 2005, 1792).

 

Rz. 31

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Auswärtstätigkeit: Ein befristet abkommandierter Soldat unternimmt steuerlich eine Dienstreise iSv § 9 Abs 4a Satz 2 EStG (BFH 161, 365 = BStBl 1990 II, 863). Zur > Erste TätigkeitsstätteRz 20. Wird Soldaten oder zivilem Personal bei Dienstreisen oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (> Rz 20 ff) Gemeinschaftsverpflegung ganz oder teilweise unentgeltlich angeboten, sind die als WK abzugsfähigen Verpflegungspauschalen gem § 9 Abs 4a EStG zu kürzen (ergänzend > Reisekosten Rz 81, 108 f). Besteht kein Anspruch auf eine Verpflegungspauschale, wird der Sachbezug Mahlzeit mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet (§ 8 Abs 2 Satz 8 EStG; > Reisekosten Rz 85 ff, 96 ff). Ein Marinesoldat hat bei Einsatz an Bord eines Schiffes Anspruch auf die Verpflegungsmehraufwendungen wegen Auswärtstätigkeit. Die gesetzliche 3-Monatsfrist des § 9 Abs 4a Satz 6 EStG findet bei einer Fahrtätigkeit keine Anwendung, da das Schiff keine ortsfeste Einrichtung ist (BFH 232, 524 = BStBl 2012 II, 27; BMF vom 24.10.2014, Rz 56, BStBl 2014 I, 1412 = > Anh 2 Reisekosten ab 2014; > Reisekosten Rz 101; > Bundesmarine Rz 3). Steuerfreie Erstattung von Reisekostenvergütungen (> Rz 21) stehen dem Abzug von WK nur insoweit entgegen (vgl § 3c EStG), als sie tatsächlich ausgezahlt und nicht von Vergütungen gekürzt und einbehalten werden (BFH 233, 171 = BStBl 2011 II, 829; BFH/NV 2011, 1321).

 

Rz. 32

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Auswärtstätigkeit können grundsätzlich auch für eine im In- oder Ausland angemietete Unterkunft am Tätigkeitsort entstehen. WK sind nach mindestens einwöchiger Auswärtstätigkeit auch Aufwendungen für ein Telefongespräch mit Angehörigen/Lebensgefährten in der Woche (BFH 238, 405 = BStBl 2013 II, 282); eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf etwaige entsprechende Kosten für moderne (Online-)Kommunikationsmittel ist uE abgebracht.

Ein Berufssoldat im Auslandseinsatz, dem am Einsatzort eine kostenlose Unterkunft zur Verfügung steht, kann aber im Rahmen der doppelten Haushaltsführung keine pauschalen Übernachtungskosten als WK geltend machen. Keine WK sind überdies die fortgezahlten Aufwendungen für die Wohnung am Heimatort (zutreffend EFG 2010, 470). Soweit der Dienstherr sie nicht erstattet, können am auswärtigen Tätigkeitsort entstehende Aufwendungen nach den Regelungen für eine > Doppelte Haushaltsführung als WK angesetzt werden. Abziehbar sind diese Aufwendungen jedoch nur insoweit, als sie auf die steuerpflichtigen Einnahmen entfallen. Erhält der Soldat zB einen steuerfreien Auslandsverwendungszuschlag (> Rz 25) oder andere steuerfreie Leistungen, führt dies dazu, dass die WK nach § 3c EStG nur anteilig abgezogen werden dürfen (BFH 170, 392 = BStBl 1993 II, 450; BFH/NV 2005, 1303). Die auf die Auslandstätigkeit entfallenden WK, die nicht eindeutig den steuerfreien oder den steuerpflichtigen Bezügen zugeordnet werden können, sind zu dem Teil nicht abziehbar, der dem Verhältnis der steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen während der Auslandstätigkeit entspricht (H 9.1 – Auslandstätigkeit – LStH).

 

Rz. 33

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Hat ein lediger Zeitsoldat zu Beginn seiner Dienstzeit ohne Zuweisung an einen bestimmten Stationierungsort jeweils mehrmonatige Ausbildungsabschnitte an verschiedenen Ausbildungsorten abzuleisten und ist ihm wegen der kurzen Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte nicht zuzumuten, den Mittelpunkt seines Lebens an dem bisherigen Wohnort aufzugeben, so rechtfertigt dies den Abzug von Unterkunftskosten nach § 9 Abs 1 Satz 1 EStG (BFH 166, 68 = BStBl 1992 II, 237).

 

Rz. 34

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Zu Besonderheiten bei einem Einsatz im Ausland > Rz 24, 25. Wird ein zu einem verhältnismäßig kurzen Lehrgang in die USA abgeordneter Offizier von seiner Ehefrau besucht, so sind deren Aufwendungen keine WK (EFG 1975, 198; > Doppelte Haushaltsführung Rz 122). Keine > Werbungskosten sind auch Aufwendungen für eine USA-Reise zur Teilnahme an der Steuben-Parade (EFG 1990, 575);...

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