Rz. 1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Die Bezüge eines Bundespräsidenten unterliegen dem LSt-Abzug. Er erhält für seine Tätigkeit "Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen [..] Dienst" (vgl § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG). Der nach seinem Ausscheiden aus dem Amt gezahlte > Ehrensold gehört zu den > Versorgungsbezüge, für die die > Freibeträge für Versorgungsbezüge in Betracht kommen.

 

Rz. 2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Die Behandlung des Staatsoberhaupts als ArbN geht nicht zuletzt darauf zurück, dass in den Anfängen unseres Ertragsteuerrechts der LSt-Abzug zunächst nur für den öffentlichen Dienst eingeführt worden ist, also unterschiedslos für alle Personen, die Vergütungen aus öffentlichen Kassen bezogen. Seither hat das Steuerrecht Besonderheiten für gewählte Mandatsträger entwickelt, die nicht mit einem Dienstvertrag angestellt oder durch Ernennungsurkunde in das Beamtenverhältnis berufen, sondern in unmittelbarer Wahl vom Volk gewählt werden (ergänzend > Abgeordnete, > Studentenausschuss). Auch ein Bundespräsident ist Träger eines Mandats, das er in unmittelbarer Wahl durch die Bundesversammlung errungen hat. Er tritt sein Amt unmittelbar mit der Annahme der Wahl an. So betrachtet sollte er uE nicht einem Beamten gleichbehandelt werden, sondern Einkünfte aus § 18 Abs 1 Nr 3 EStG beziehen (vgl ausführlich Hilbert/Wolf, NWB 2017, 480 mwN).

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