Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Vergütungen, die beim Bund oder einem Bundesland Beschäftigte für eine auf Vorschlag oder Veranlassung ihres Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder einem sonstigen Organ eines Unternehmens erhalten, behandelt die FinVerw als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, und zwar als > Arbeitslohn durch Dritte (§ 38 Abs 1 Satz 3 EStG; echte > Lohnzahlung durch Dritte Rz 1 ff), der auf Grund einer besonderen Regelung (> Billigkeit Rz 8) nicht dem LSt-Abzug unterliegt, sondern im Rahmen der Veranlagung zur ESt zu erfassen ist (EStG-K § 19 EStG 1.11; > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 43). Von den Einnahmen (Vergütungen einschließlich einer etwa zusätzlich vergüteten USt, zzgl etwaigen Kostenersatzes sowie Reisekostenvergütungen) sind die im Kalenderjahr an den Dienstherrn abgeführten Beträge wie > Durchlaufende Gelder und > Werbungskosten abzuziehen. Ein pauschaler Ansatz von WK ist nicht zugelassen (EStG-K § 19 EStG 1.11). Ergänzend > Beamte Rz 3 Nebentätigkeit.

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