Rz. 1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Das DBA mit Protokoll vom 02.06.1987 ist mit Ablauf des 20.12.2010 außer Kraft getreten und durch das Abkommen vom 25.01.2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien (Zustimmungsgesetz vom 15.11.2010, BGBl 2010 II, 1286, 1287; BStBl 2011 I, 543) ersetzt worden (Inkrafttreten BGBl 2011 II, 584; BStBl 2011 I, 558). Ein Revisionsprotokoll zum aktuellen Abkommen wurde am 14.08.2018 paraphiert (vgl BMF vom 17.01.2019, BStBl 2019 I, 31), ist mit Stand vom 24.09.2019 aber noch nicht in Kraft getreten. Bulgarien ist seit dem 01.01.2007 Mitglied der EU (> Rz 10; > Europäische Union).

 

Rz. 2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Das DBA gilt sachlich ua für die ESt/LSt (Art 2 Abs 1), räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Bulgarien (Art 3 Abs 1) und persönlich für Personen, die in einem der Vertragsstaaten oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1); zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 18ff. Das DBA folgt der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 17). Zur Besteuerung von ArbN vgl BMF vom 03.05.2018, BStBl 2018 I, 643; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.

 

Rz. 3

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden im Ansässigkeitsstaat besteuert, sofern die Arbeit nicht in dem anderen Staat ausgeübt wird (Art 14 Abs 1). Bei nur vorübergehender Tätigkeit in dem anderen Staat bleibt jedoch das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat, wenn die Voraussetzungen der 183-Tage-Klausel vorliegen, die sich auf einen Zeitraum von 12 Monaten bezieht, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet (Art 14 Abs 2). Zu Einzelheiten > Doppelbesteuerung Rz 28ff. Die 183-Tage-Klausel gilt nicht für Vergütungen für Arbeit im Rahmen gewerbsmäßiger > Arbeitnehmerüberlassung Rz 7, 8 (Art 14 Abs 3). Zu weiteren Besonderheiten > Rz 4–9.

 

Rz. 4

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Vergütungen für nichtselbständige Arbeit auf Seeschiffen, Binnenschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr werden in dem Staat besteuert, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet (Art 14 Abs 4; > Doppelbesteuerung Rz 49ff).

 

Rz. 4/1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Vergütungen an den Aufsichts- oder Verwaltungsrat einer Gesellschaft (einschließlich des Vorstands oder Aufsichtsorgans oder eines Gremiums mit vergleichbarer Funktion) und ähnliche Zahlungen kann der Vertragsstaat besteuern, in dem die Gesellschaft ansässig ist (Art 15; > Doppelbesteuerung Rz 56/1).

 

Rz. 5

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Einkünfte der Künstler, Musiker und Sportler werden regelmäßig im Tätigkeitsstaat besteuert (Art 16 Abs 1). Dies gilt auch, wenn die Einkünfte für die persönlich ausgeübte Tätigkeit des Künstlers oder Sportlers nicht diesem selbst, sondern einer anderen Person zufließen (Art 16 Abs 2). Dem Quellen- oder Tätigkeitsstaat ist das Besteuerungsrecht jedoch entzogen, wenn der Aufenthalt in diesem Staat zu mehr als 60 % aus öffentlichen Mitteln des anderen Vertragsstaats oder einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder von einer im anderen Staat als gemeinnützig anerkannten Einrichtung finanziert wird. Dann besteuert nur der Ansässigkeitsstaat (Art 16 Abs 3; > Doppelbesteuerung Rz 50).

 

Rz. 6

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen (zB Versorgungsleistungen an Familienangehörige) auf Grund früherer nichtselbständiger Arbeit im privaten Dienst besteuert der Ansässigkeitsstaat (Art 17 Abs 1). Renten aus der Sozialversicherung besteuert der Quellenstaat (Art 17 Abs 2; > Doppelbesteuerung Rz 53ff).

 

Rz. 6/1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Wiederkehrende und einmalige Vergütungen zur Entschädigung für politische Verfolgung oder für Unrecht oder Schäden auf Grund von Kriegshandlungen (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen) oder des Wehr- oder Zivildienstes oder eines Verbrechens, einer Impfung oder ähnlicher Vorkommnisse, können nur im Quellenstaat besteuert werden (Art 17 Abs 3).

 

Rz. 6/2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Unterhaltszahlungen sind in dem Ansässigkeitsstaat des Empfängers von der Steuer befreit. Abweichend können sie dort besteuert werden, wenn sie im Ansässigkeitsstaat des Leistenden steuerlich abziehbar sind (Art 17 Abs 5; > Doppelbesteuerung Rz 56).

 

Rz. 7

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Öffentlicher Dienst: Bezüge aus öffentlichen Kassen eines der Vertragsstaaten, seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften oder im Fall Deutschlands von einer anderen juristischen Person des deutschen öffentlichen Rechts für ein gegenwärtiges oder ehemaliges Dienstverhältnis werden grundsätzlich nur im Kassen/-Quellenstaat besteuert (Art 18 Abs 1). Ausgenommen sind aber Vergütungen für eine Tätigkeit, die ein ArbN in dem anderen Staat ausübt, wenn der ArbN in diesem Staat ständig ansässig und dessen Staatsangehöriger ist (> Ortskräfte). Vergütungen im Zusammenhang mit einer gewerblichen Betätigung des Staats der öffentlichen Kasse sind von den vorstehenden Regelungen aus...

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