Rz. 1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Zahlungen des ArbG für ein in der Wohnung des ArbN gelegenes > Arbeitszimmer, das der ArbN für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt, können > Arbeitslohn (vgl § 19 EStG) sein oder aber den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) zuzurechnen sein (BMF vom 18.04.2019, BStBl 2019 I, 461). Die Zahlungen sind als Einnahmen aus V und V zu besteuern, wenn eine neben dem Dienstverhältnis bestehende gesonderte Rechtsbeziehung vorhanden ist, das Arbeitszimmer vorrangig im Interesse des ArbG genutzt wird und dieses Interesse über die Entlohnung des ArbN sowie über die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung hinausgeht (vgl BFH 207, 457 = BStBl 2006 II, 10; BFH/NV 2005, 882). Zum begehrten WK-Abzug für eine Badrenovierung und zur Einkünfteerzielungsabsicht in derartigen Fällen vgl BFH 261, 400 = BStBl 2019 II, 219, dazu Hilbert, BB 2018, 3048.

 

Rz. 2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Ein pauschaler Bürokostenzuschuss, den der ArbG für das beruflich genutzte häusliche Arbeitszimmer zahlt, ist steuerpflichtiger Arbeitslohn, auch soweit trotz der Abzugsbeschränkung (vgl § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b EStG) der Ersatz abziehbarer WK in Betracht kommt. Steuerfreier Auslagenersatz iSv § 3 Nr 50 EStG ist idR nicht gegeben (BFH/NV 2006, 1810). Werden solche Beträge aus öffentlichen Kassen gezahlt, können sie unter den Voraussetzungen des § 3 Nr 12 Satz 2 EStG steuerfrei bleiben, soweit das nach > R 3.12 Abs 3 LStR zulässig ist (> Aufwandsentschädigungen).

 

Rz. 3

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Zu weiteren Einzelheiten > Arbeitslohn Rz 141; > Arbeitszimmer Rz 80 ff, > Tele[heim]arbeit.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge