Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Die etwaige Vergütung der Blutspender bleibt unbesteuert, weil sie keiner Einkunftsart zugeordnet werden kann (vgl § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 7 EStG). Da der Blutspende zudem keine Gewinn- bzw Überschusserzielungsabsicht zugrunde liegt, gehört sie überdies zum steuerlich nicht erfassten Bereich der > Liebhaberei, denn die mögliche Vergütung dient allein dem Aufwendungsersatz.

Andererseits wird die unentgeltliche Abgabe eigenen Bluts an das > Deutsches Rotes Kreuz nicht als Sachspende anerkannt (FinVerw, FR 1995, 287; > Spenden Rz 18).

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