Rz. 63

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Bildungsaufwendungen, die weder WK (> Rz 10 ff) noch SA (> Rz 43 ff) sind, werden nur in Sonderfällen als AgB berücksichtigt. § 33 EStG setzt hierfür voraus, dass die Aufwendungen außergewöhnlich sind, dh der überwiegenden Mehrzahl vergleichbarer Stpfl nicht entstehen (> Außergewöhnliche Belastungen Rz 30 ff) und außerdem für den Stpfl zwangsläufig sind (> Außergewöhnliche Belastungen Rz 40 ff). Diese Voraussetzungen erfüllen Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung idR nicht, weil fast jeder mit ihnen belastet ist (vgl BFH 160, 516 = BStBl 1990 II, 738: Internatsunterbringung einer Halbwaise). Abgelehnt wurde deshalb auch die Rückzahlung eines BAföG-Darlehens (EFG 1997, 887).

Nicht zwangsläufig sind idR auch Aufwendungen für die Berufsausbildung von Angehörigen; vgl BFH 152, 531 = BStBl 1988 II, 534 mwN: Aufwendungen eines Ausländers für den Sprachkurs des Bruders; BFH 154, 548 = BStBl 1989 II, 280: Hochschulstudium von Geschwistern (ergänzend > Unterhaltsleistungen Rz 50 ff); Aufwendungen für die Ausbildung für einen weiteren Beruf, obwohl die Eltern ihrem Kind bereits eine Berufsausbildung gegeben haben (EFG 1988, 100); Studiengebühren (BFH 227, 487 = BStBl 2010 II, 341).

 

Rz. 64

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Bringt ein Stpfl für seinen > Ehegatten oder eingetragenen > Lebenspartner die Studienkosten auf, so sind die Aufwendungen nur zwangsläufig, wenn sie für den studierenden Partner selbst zwangsläufig sind. Außergewöhnliche Aufwendungen für die Ausbildung hochbegabter Kinder sind nur insoweit als AgB zu berücksichtigen, als dafür eine medizinische Notwendigkeit besteht (EFG 2003, 1084).

 

Rz. 65

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Tilgungsleistungen auf Darlehen, die ein Student zur Finanzierung seines Studiums aufgenommen hat (Studien-Darlehen), werden ebenfalls nicht als AgB berücksichtigt (BFH 79, 269 = BStBl 1964 III, 330; EFG 1968, 412; dazu grundsätzlich > Außergewöhnliche Belastungen Rz 17). Zu den Zinszahlungen > Rz 60. Keine AgB sind ferner Aufwendungen für einen Prozess zur Erlangung eines Studienplatzes (BFH 142, 450 = BStBl 1985 II, 135; > Prozesskosten Rz 18).

 

Rz. 66–69

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Randziffern einstweilen frei.

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