Rz. 80

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Ausbildungsdarlehen: Die vom künftigen ArbG darlehensweise gezahlten Beträge sind kein > Arbeitslohn. Die späteren Tilgungsraten sind keine Aufwendungen für die Berufsausbildung. Ob die Zinsen WK (> Rz 37) oder SA (> Rz 60) sind, hängt davon ab, ob für die vorfinanzierte Ausbildung das Abzugsverbot in § 9 Abs 6 EStG (erstmalige Berufsausbildung/Erststudium; > Rz 12 ff) gilt. Ergänzend > Ausbildungsdarlehen, > Studiendarlehen.

 

Rz. 81

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Rückzahlung der betrieblichen Aufwendungen durch den ArbN: Bei bestimmten Ausbildungsdienstverhältnissen (> Rz 19 ff) muss sich der ArbN verpflichten, bei vorzeitigem Ausscheiden den vom ArbG getragenen Aufwand zu erstatten. So besteht zB im Krankenpflegebereich ein tarifvertraglicher Anspruch auf Rückzahlung von Fortbildungskosten (vgl BAG vom 06.09.1995 – 5 AZR 241/94, DB 1996, 5321). Zur Wirksamkeit einer Erstattungsabrede vgl BAG 111, 157 vom 24.06.2004 – 6 AZR 383/03, DB 2004, 2427, und BAG 129, 121 vom 14.01.2009 – 3 AZR 900/07, DB 2009, 1129. Zur Verpflichtung eines Piloten zur Rückzahlung der Kosten für die Umschulung auf einen anderen Flugzeugtyp vgl BAG 68, 178 vom 24.07.1991 – 5 AZR 443/90, DB 1992, 893.

Arbeitsrechtlich muss ein geldwerter Vorteil für den ArbN aus der Aus- und Fortbildungsmaßnahme seiner Rückzahlungsverpflichtung gegenüberstehen (BAG 137, 1 vom 19.01.2011 – 3 AZR 621/08, NZA 2012, 85). Die Aufwendungen des ArbN, der vorzeitig ausscheidet, um ein Dienstverhältnis zu einem anderen ArbG einzugehen, sind WK. Sie stehen uE aber nicht im Zusammenhang mit dem neuen Dienstverhältnis, sondern beruhen auf der Verpflichtung, eine bestimmte Mindestzeit für den Träger des Ausbildungsdienstverhältnisses zu arbeiten. Als nachträgliche WK des Ausbildungsdienstverhältnisses sind sie aber im VZ der Zahlung nur abziehbar, soweit sie nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen (§ 3c EStG), zB einer steuerfreien Studienbeihilfe aus öffentlichen Mitteln (> Beihilfen Rz 23 ff). Erhält der Stpfl von einem Bundesland einen Studienplatz in Medizin und ein Studiendarlehen gegen die Verpflichtung, mindestens 8 Jahre als Beamter im öffentlichen Gesundheitsdienst tätig zu werden, bei vorzeitigem Ausscheiden dieses Darlehen aber mit einem Zuschlag und Zinsen zurückzuzahlen, so handelt es sich bei dem Zuschlag um Berufsausbildungskosten iSd § 10 Abs 1 Nr 7 EStG, wenn ihm aufgrund dieses Vertrags tatsächlich ein Platz im Erststudium zugewiesen worden ist. Hat der Stpfl hingegen den Studienplatz unabhängig von diesem Vertrag erlangt, so handelt es sich um eine Vertragsstrafe, die bei dem nichtselbständig tätigen Stpfl zu WK führt (BFH 168, 67 = BStBl 1992 II, 834; BFH 214, 247 = BStBl 2007 II, 4; > Geldstrafen Rz 17).

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