1. Grundsätzliches

 

Rz. 43

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Der Stpfl kann Aufwendungen für seine eigene Berufsausbildung (> Rz 48) einschließlich der Kosten für eine auswärtige Unterbringung (> Rz 46) als > Sonderausgaben abziehen (§ 10 Abs 1 Nr 7 EStG; zur Rechtsentwicklung > Rz 3 ff). Dafür kommen vor allem die vom WK-Abzug ausgeschlossenen Kosten der Berufsausbildung in Betracht (> Rz 12). Wegen des Abzugs entsprechender Aufwendungen für den > Ehegatten vgl > Rz 58. Bis zu 6 000 EUR sind im Kalenderjahr abziehbar (Höchstbetrag; > Rz 57). Die betragsmäßige Beschränkung ist verfassungsgemäß (> Rz 8, vgl BVerfG in > Rz 7/1).

 

Rz. 44

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Der SA-Abzug setzt voraus, dass der Stpfl einen positiven GdE (> Einkünfte Rz 3; > Einkommen) hat, weil sich aus SA ergebende "Verluste" – anders als bei den WK – nicht in anderen VZ berücksichtigt werden.

Der Abzug als SA ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen WK/BA sind (vgl den Eingangssatz in § 10 Abs 1 EStG). Das gilt auch, wenn der WK-Abzug deshalb unterbleibt, weil er wegen des Zusammenhangs mit steuerfreien Einnahmen (vgl § 3c EStG) unzulässig ist (> Rz 41). Anders kommt ein Abzug als SA in Betracht, wenn ein Abzug als WK wegen des Abzugsverbots in § 12 Nr 1 EStG und § 9 Abs 6 EStG ausgeschlossen ist (> Rz 45). Weitere Hinweise zur Systematik > Sonderausgaben.

 

Rz. 45

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Ein SA-Abzug kommt in Betracht für Aufwendungen, die der Stpfl für seine erstmalige Berufsausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses (> Rz 13) oder für ein Erststudium (> Rz 15) aufwendet.

 

Rz. 46

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Auswärtige Unterbringung: Auch diese Aufwendungen werden zusammen mit anderen Kosten nur bis zu 6 000 EUR abgezogen (> Rz 57). Voraussetzung ist aber, dass die Unterbringung außerhalb des Wohnorts so gut wie ausschließlich durch die berufliche Aus- oder Weiterbildung veranlasst ist (> Rz 54). Nicht erforderlich ist, dass sie durch die Entfernung und die Verkehrsverhältnisse geboten oder gar notwendig ist; auch wenn der Stpfl täglich nach Hause zurückkehren könnte und ihm dies zumutbar wäre, kann er auswärts übernachten. Sind für die auswärtige Unterbringung allerdings vor allem private Gründe ursächlich, entfällt der SA-Abzug insoweit. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob die auswärtige Unterbringung von längerer Dauer ist; der SA-Abzug gilt auch für kurzfristige Lehrgänge mit Übernachtung (BFH 168, 81 = BStBl 1992 II, 1033). Zur Höhe der abziehbaren Aufwendungen > Rz 54.

 

Rz. 47

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Randziffer einstweilen frei.

2. Berufsausbildung

 

Rz. 48

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Der Begriff der Berufsausbildung iSv § 10 Abs 1 Nr 7 EStG ist nicht identisch mit der Berufsausbildung in § 9 Abs 6 EStG, die nur eine formalisierte Berufsausbildung meint (> Rz 13 ff), sondern weiter gefasst (> Rz 49). Gleichwohl betrifft der SA-Abzug besonders diese vom WK-Abzug ausgeschlossene formalisierte erstmalige Berufsausbildung (> Rz 12); Entsprechendes gilt für das Erststudium (> Rz 15 ff).

 

Rz. 49

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Aufwendungen für die Berufsausbildung iSv § 10 Abs 1 Nr 7 EStG sind nur solche, die in der erkennbaren Absicht gemacht werden, später aufgrund der erlangten Ausbildung nachhaltig eine Erwerbstätigkeit auszuüben (BFH 126, 437 = BStBl 1979 II, 180, BFH 179, 69 = BStBl 1996 II, 8; BFH/NV 2009, 148). Auf einen geordneten Ausbildungsgang kommt es hier nicht an. Ob der angestrebte Verdienst voraussichtlich im > Inland zu besteuerbaren Einkünften führen wird, ist unerheblich. Das ist anders als beim WK-Abzug (> Rz 11).

 

Rz. 50

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Für den SA-Abzug ist es nicht erforderlich, dass die Ausbildung nach objektiven Gesichtspunkten geeignet ist, das angestrebte Berufsziel zu erreichen. Die Ausbildung muss nicht unbedingt in einem geordneten Ausbildungsgang iSd BBiG ablaufen; auch ein Selbststudium ist begünstigt. Wenn der angestrebte Beruf auch nicht innerhalb bestimmter bildungspolitischer Zielvorstellungen des Gesetzgebers liegen muss, ist aber die Ausbildung zu einer verbotenen, strafbaren oder verfassungswidrigen Tätigkeit keine Berufsausbildung iSd § 10 Abs 1 Nr 7 EStG (BFH 152, 337 = BStBl 1988 II, 494).

 

Rz. 51

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Die Ausbildung muss nicht die volle Arbeitskraft und -zeit des Stpfl beanspruchen. Deshalb ist auch der Besuch von kurzen Tages- oder Abendkursen, die der Berufsausbildung oder Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf dienen, begünstigt, wenn die Aufwendungen nicht bereits – vorrangig – als WK abziehbar sind (> Rz 22 ff). Zu Einzelfällen > Rz 70.

Ob es bei rückblickender Betrachtung tatsächlich zu einer Ausübung des neuen Berufs kommt, ist für den SA-Abzug unerheblich; es genügt, dass der neue Beruf angestrebt wird (> Rz 49).

 

Rz. 52

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Keine Berufsausbildung und deshalb nicht als SA begünstigt sind Aufwendungen für die Allgemeinbildung und Bildungsaufwendungen aus privater (Mit-)Veranlassung, weil sie idR nicht geeignet sind, dem Stpfl zu einer entsprechenden beruflichen Qualifikation zu verhe...

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