Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Die Bezirkstagspräsidenten in BY und deren gewählte Stellvertreter sind als Ehrenbeamte steuerlich > Arbeitnehmer; die Bezirksräte selbst beziehen > Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit iSd § 18 Abs 1 Nr 3 EStG. Zur Behandlung der Aufwandsentschädigung für > Mitglieder kommunaler Vertretungen, > Aufwandsentschädigungen Rz 52.

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