Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Die Entschädigungen der im > Ehrenamt tätigen Mitarbeiter der Bezirksplanungsräte in NW sind kein > Arbeitslohn, sondern sind ggf > Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit (§ 18 Abs 1 Nr 3 EStG). Aufwandsentschädigungen sind gemäß § 3 Nr 12 Satz 1 EStG steuerfrei (> Aufwandsentschädigungen Rz 10 ff, > Mitglieder kommunaler Vertretungen).

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