1. Bewirtung in Gaststätten

 

Rz. 34

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Bewirtet ein ArbN Geschäftsfreunde des ArbG in dessen Auftrag in einer Gaststätte, so sind Ersatzleistungen des ArbG gegen Vorlage der Rechnung – auch soweit sie den Kostenanteil des ArbN betreffen – als > Auslagenersatz oder durchlaufende Gelder steuerfrei (§ 3 Nr 50 EStG). Ein als > Arbeitslohn besteuerbarer geldwerter Vorteil entsteht dem ArbN nicht (> Rz 7). Das gilt aber nicht ohne Weiteres, wenn der Anlass für die Bewirtung in der Person des ArbN liegt (> Rz 27 ff).

 

Rz. 35

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Selbst unangemessen hohe Aufwendungen, die vom ArbG ersetzt werden, führen als > Auslagenersatz nicht zu > Arbeitslohn beim ArbN (> Rz 8). Hat ein ArbN unangemessen hohen Bewirtungsaufwand, darf der ArbG zwar nur den angemessenen Teil des Aufwands als > Betriebsausgaben abziehen (§ 4 Abs 5 Satz 1 Nr 2 und Nr 7 EStG); beim ArbN ist aber auch der unangemessene Teil Auslagenersatz (§ 3 Nr 50 EStG) und kein Arbeitslohn (glA el, DB 1987, 612).

 

Rz. 36

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Bewirtet der ArbN zB bei Dienstreisen Geschäftsfreunde seines ArbG und ersetzt der ArbG die Kosten – ganz oder teilweise – nicht, so kann der ArbN die auf die Bewirteten und ihn selbst entfallenden Aufwendungen dem Grunde nach als Werbungskosten abziehen, wenn er die berufliche Veranlassung nachweisen kann. Indiz für die berufliche Veranlassung kann besonders eine überwiegend erfolgsabhängige Entlohnung des ArbN sein (> Rz 44). Der ArbN hat es hier nämlich zum Teil selbst in der Hand, durch freiwillige Bewirtungsaufwendungen die Beziehungen zu Geschäftspartnern und Kunden des ArbG zu beeinflussen und damit unmittelbar seine eigenen Bezüge zu vermehren (vgl BFH 140, 246 = BStBl 1984 II, 315). Aber auch bei leitenden Angestellten mit festen Bezügen kann die Bewirtung von Geschäftsfreunden des ArbG beruflich veranlasst sein. Zu Einzelheiten > Rz 43. Zu einem besonderen Anwendungsfall > Kundschaftstrinken.

 

Rz. 37–39

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Randziffern einstweilen frei.

2. Bewirtung in der Wohnung

 

Rz. 40

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die Bewirtung von Geschäftsfreunden des ArbG im Haushalt des ArbN führt idR zu nicht abziehbaren Aufwendungen für die > Lebensführung, auch bei leitenden Angestellten (BFH 86, 642 = BStBl 1966 III, 607) und auch bei erfolgsabhängigen Bezügen (BFH 175, 88 = BStBl 1994 II, 896). R 4.10 Abs 6 Satz 8 EStR gilt uE analog. Das eigene Heim ist Mittelpunkt des privaten und gesellschaftlichen Lebens. Darum spricht zunächst eine Vermutung dafür, dass alles, was im eigenen Heim geschieht, den Bereich der persönlichen Lebensführung und das Gesellschaftsleben angeht (> Repräsentationskosten; vgl auch BFH 92, 8 = BStBl 1968 II, 435 betr das repräsentative Haus eines der > Vorstandsmitglieder einer AG). Selbst, wenn man grundsätzlich eine > Typisierende Betrachtungsweise anlegt, wäre es aber wohl eine Überspannung, wenn man dem Stpfl schlechthin den Nachweis abschneiden würde, dass ausschließlich oder mindestens ganz überwiegend berufliche Gründe diese Ausgaben im Haushalt veranlasst haben (> Lebensführung Rz 3 ff). So kann nach BFH 86, 642, aaO eine betriebliche (berufliche) Veranlassung gegeben sein, wenn ausländische Geschäftsfreunde die Unterbringung in einem Hotel ablehnen, um Einblick in eine deutsche Gastfamilie zu gewinnen. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. UE ist eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen.

 

Rz. 41

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Ein Ersatz solcher Bewirtungskosten durch den ArbG – begrifflich: Ersatz von gemischten Aufwendungen iSv § 12 Nr 1 Satz 2 EStG (> Lebensführung Rz 4 ff) oder ausnahmsweise von > Werbungskosten – ist nicht nach § 3 Nr 50 EStG als > Auslagenersatz steuerfrei, sondern stpfl > Arbeitslohn (H 3.50 LStH).

 

Rz. 42

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Randziffer einstweilen frei.

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