Rz. 50

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Geschäftliche Bewirtungskosten des ArbG (> Rz 7–9) dürfen nur zu 70 Prozent als > Betriebsausgaben abgezogen werden (§ 4 Abs 5 Satz 1 Nr 2 EStG) und dies auch nur, sofern die die nachfolgend dargelegten Anforderungen an den Nachweis (> Rz 57), an die Angemessenheit (> Rz 52) und an die Aufzeichnungspflichten (> Rz 54) beachtet wurden. Ist dies nicht der Fall, so scheidet ein Abzug vollständig aus. Mit dieser Formstrenge verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, den Missbrauch des steuerlichen Spesenabzugs einzudämmen. Missbräuchlich wäre es vor allem, wenn private Ausgaben dadurch zu betrieblichen (geschäftlichen) Aufwendungen gemacht werden sollen. Bei großen Konzerngesellschaften (zB DAX-Unternehmen) dürften solche privat motivierten Bewirtungen (> Rz 6) aufgrund heutzutage üblicher (interner) "Compliance"-Anforderungen aber faktisch nicht vorkommen. Gleichzeitig ist die Einhaltung der strengen Formvorschriften beim dortigen Massengeschäft "regulärer" geschäftlicher Bewirtungen nur mit enormem Aufwand zu realisieren.

 

Rz. 51

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die Abzugsbeschränkung betrifft neben dem Betriebsausgabenabzug des ArbG auch den WK-Abzug des ArbN, wenn dieser seinerseits Geschäftsfreunde bewirtet (für Einzelheiten > Rz 34). Für die betriebsinternen (reinen) ArbN-Bewirtungen (> Rz 10–33) sowie für > Aufmerksamkeiten (> Rz 70) gelten diese Anforderungen jedoch nicht und zwar sowohl, wenn der ArbG seine ArbN bewirtet, als auch wenn der ArbN ausschließlich seine (betriebsinternen) Kollegen bewirtet.

 

Beispiel 1:

Der ArbN B, ein "Reisender" (> Agenten; vgl auch Kafka, Die Verwandlung, 1915, S 1), lädt in 2020 während einer mehrtägigen Dienstreise einen Geschäftsfreund seines ArbG nach einer Auftragserteilung zum Mittagessen ein. Die ordnungsgemäße Rechnung (> Rz 57 ff) beträgt 70 EUR. B erhält keinen steuerfreien Ersatz.

B kann für diesen Tag folgende Verpflegungsmehraufwendungen (pauschal) und Bewirtungskosten als > Werbungskosten ansetzen:

a) Reisekosten: Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwan28 EUR

b) Bewirtungskosten 70 EUR: davon abziehbar 70 %49 EUR

abziehbare WK insgesamt77 EUR

Hinweis: Für eine etwaige Kürzung des Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwand unter a) besteht in einem solchen wie dem hier dargestellten Fall uE keine gesetzliche Grundlage.

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