Rz. 40

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die Bewirtung von Geschäftsfreunden des ArbG im Haushalt des ArbN führt idR zu nicht abziehbaren Aufwendungen für die > Lebensführung, auch bei leitenden Angestellten (BFH 86, 642 = BStBl 1966 III, 607) und auch bei erfolgsabhängigen Bezügen (BFH 175, 88 = BStBl 1994 II, 896). R 4.10 Abs 6 Satz 8 EStR gilt uE analog. Das eigene Heim ist Mittelpunkt des privaten und gesellschaftlichen Lebens. Darum spricht zunächst eine Vermutung dafür, dass alles, was im eigenen Heim geschieht, den Bereich der persönlichen Lebensführung und das Gesellschaftsleben angeht (> Repräsentationskosten; vgl auch BFH 92, 8 = BStBl 1968 II, 435 betr das repräsentative Haus eines der > Vorstandsmitglieder einer AG). Selbst, wenn man grundsätzlich eine > Typisierende Betrachtungsweise anlegt, wäre es aber wohl eine Überspannung, wenn man dem Stpfl schlechthin den Nachweis abschneiden würde, dass ausschließlich oder mindestens ganz überwiegend berufliche Gründe diese Ausgaben im Haushalt veranlasst haben (> Lebensführung Rz 3 ff). So kann nach BFH 86, 642, aaO eine betriebliche (berufliche) Veranlassung gegeben sein, wenn ausländische Geschäftsfreunde die Unterbringung in einem Hotel ablehnen, um Einblick in eine deutsche Gastfamilie zu gewinnen. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. UE ist eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen.

 

Rz. 41

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Ein Ersatz solcher Bewirtungskosten durch den ArbG – begrifflich: Ersatz von gemischten Aufwendungen iSv § 12 Nr 1 Satz 2 EStG (> Lebensführung Rz 4 ff) oder ausnahmsweise von > Werbungskosten – ist nicht nach § 3 Nr 50 EStG als > Auslagenersatz steuerfrei, sondern stpfl > Arbeitslohn (H 3.50 LStH).

 

Rz. 42

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Randziffer einstweilen frei.

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