Rz. 28

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

a) Grundsätzliches

Wird dem ArbN bei einer Auswärtstätigkeit vom ArbG oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten unentgeltlich oder verbilligt eine übliche Beköstigung gestellt, die zu einem besteuerbaren geldwerten Vorteil (> Arbeitslohn) führt, gilt § 8 Abs 2 Sätze 8 und 9 EStG für den LSt-Abzug.

Auswärtstätigkeit idS ist die vorübergehende berufliche Tätigkeit des ArbN außerhalb seiner Wohnung und der > Erste Tätigkeitsstätte (vgl § 9 Abs 4a Satz 2 EStG; zur Dienstreise > Reisekosten; ferner > Doppelte Haushaltsführung). Die Veranlassung des ArbG ist bei Gestellung von Mahlzeiten durch einen Dritten bereits anzunehmen, wenn dem ArbN die Aufwendungen arbeits-/dienstrechtlich erstattet werden und die Rechnung auf den ArbG ausgestellt ist bzw es sich um eine Kleinbetragsrechnung handelt (BMF vom 24.10.2014, Rz 64, BStBl 2014 I, 1412; Anh 2 Reisekosten ab 2014).

Folgende Varianten sind zu unterscheiden:

 

Rz. 28/1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

b) Besteuerungsvariante:

Der ArbN hat keinen Anspruch auf Abzug einer Verpflegungspauschale als > Werbungskosten. Das ist nach § 9 Abs 4a Sätze 1 bis 7 EStG zu beurteilen und besonders dann der Fall, wenn der ArbN bei einer eintägigen auswärtigen Tätigkeit nicht mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und > Erste Tätigkeitsstätte abwesend ist; außerdem zB, wenn bei längerer Auswärtstätigkeit die Dreimonatsfrist abgelaufen ist oder wenn Abwesenheitszeiten nicht dokumentiert sind. Der geldwerte Vorteil ist dann mit dem amtlichen Sachbezugswert zu versteuern, sofern der Preis für die einzelne Mahlzeit 60 EUR nicht übersteigt (§ 8 Abs 2 Satz 8 EStG). Ergänzend > Sachbezugswerte; zu den aktuellen Werten > Anh 15 S 19.

 

Beispie1 1:

ArbN A mit Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Köln nimmt am 15.07.2020 in einer Niederlassung des ArbG in Bonn an einer Dienstbesprechung teil. A verlässt dafür um 9 Uhr den Betrieb in Köln und kehrt dorthin um 16 Uhr wieder zurück. In der Mittagspause geht A für 50 EUR in einer Gaststätte essen. Deren Rechnung ist auf den ArbG ausgestellt. Es ist die Erstattung sämtlicher Reisekosten durch den ArbG vereinbart.

Die Teilnahme an der Dienstbesprechung ist für A eine eintägige Auswärtstätigkeit, für die kein Anspruch auf Abzug einer Verpflegungspauschale als WK besteht, weil A nicht mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. Das Mittagessen ist von der Gaststätte auf Veranlassung des ArbG gestellt worden und der Preis dafür übersteigt nicht 60 EUR. Der ArbG versteuert deshalb den geldwerten Vorteil aus der für den A unentgeltlichen Bewirtung mit dem Sachbezugswert von 3,40 EUR (Wert für 2020).

Anstatt eines individuellen LSt-Abzugs kann der ArbG die LSt für den Sachbezugswert mit einem festen Steuersatz von 25 % pauschalieren (§ 40 Abs 2 Nr 1a EStG; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 142 ff). Zur dann eintretenden Beitragsfreiheit in der > Sozialversicherung vgl § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SvEV (> Anh 15 S 3).

 

Rz. 28/2

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

c) WK-Pauschalkürzungsvariante:

Hat der ArbN hat Anspruch auf Abzug einer Verpflegungspauschale als > Werbungskosten (§ 9 Abs 4a Sätze 1 bis 7 EStG), wird die beim ArbN als WK abziehbare und vom ArbG steuerfrei erstattungsfähige Verpflegungspauschale gekürzt, und zwar im > Inland um 5,60 EUR für ein Frühstück und um jeweils 11,20 EUR für ein Mittag- oder Abendessen (§ 9 Abs 4a Sätze 8 bis 10 EStG; vgl BMF vom 24.10.2014, Rz 66 ff, > Rz 28). Zu den Einzelheiten hierzu – mit Beispielen – vgl BMF vom 24.10.2014, Rz 73–88, > Rz 28; > Reisekosten Rz 80 ff; ergänzend > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 30 ff. Das ist vor allem der Fall, wenn der ArbN bei einer eintägigen Auswärtstätigkeit mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und > Erste Tätigkeitsstätte abwesend ist oder er mehrtägig beruflich auswärts tätig ist. In diesem Fall unterbleibt eine Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der Bewirtung (§ 8 Abs 2 Satz 9 EStG – Besteuerungsverzicht).

Voraussetzung ist lediglich, dass die Mahlzeit auf Veranlassung des ArbG zur Verfügung gestellt wird. Mahlzeit idS kann ein Snack sein (BMF vom 24.10.2014, Rz 74, > Rz 28). Eine Kürzung wird auch bei Geschäftsfreundebewirtungen vorgenommen, soweit sie vom ArbG bezahlt werden, jedoch nicht, wenn der ArbN vom Geschäftspartner eingeladen wird (BMF Rz 82–83). Ebenso ist zu kürzen, wenn die Bewirtung bei einer Betriebsveranstaltung gewährt wird (BMF Rz 84). UE gilt dies auch, wenn die Mahlzeit im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des ArbG gewährt wurde. Keine Kürzung soll dagegen nach BMF Rz 86 vorgenommen werden, wenn es sich um eine unübliche Mahlzeit (> 60 EUR) handelt.

Nach EFG 2018, 1533 (Rev, BFH VI R 16/18) soll dies ebenso gelten, wenn der ArbN die Mahlzeit tatsächlich nicht eingenommen hat. Die Kürzung gilt auch bei Mahlzeitengestellung iZm > Doppelte Haushaltsführung (§ 9 Abs 4a Satz 12 EStG).

 

Beispiel 2:

Abwandlung von Beispiel 1 (> Rz 28/1). A kehrt aus Bonn erst um 18 Uhr unmittelbar zu seiner...

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