Rz. 19

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die (völlige) Finanzierung der Betriebsveranstaltung durch den ArbG ist nicht Voraussetzung für den Freibetrag (vgl BFH 212, 48 = BStBl 2006 II, 437 zum ArbG-Zuschuss). So zB, wenn im öffentlichen Dienst der Personalrat lediglich einen Zuschuss zum Betriebsausflug erhält und die Kosten im Wesentlichen aus einer Freud-und-Leid-Kasse oder durch einen Beitrag der Teilnehmer bestritten werden, dafür aber Dienstbefreiung gewährt wird. Auch Zuzahlungen der ArbN bleiben bei der Besteuerung außen vor. Unerheblich ist, ob wie hier als Zuschuss zur Betriebsratsorganisation oder als Zuzahlung/Einbehalt an den ArbG, weil durch ihn organisiert.

 

Rz. 19/1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Zum Abzug vom > Werbungskosten eines Finanzamtsvorstehers, der einen Zuschuss zur Weihnachtsfeier leistet vgl OFD Nds vom 29.11.2011 – S 2350–32-St215 (mwN). Der Werbungskostenabzug müsste zwar zu einer korrespondierenden Versteuerung bei den empfangenden Kollegen führen, aber der Gesetzgeber hat sich in § 9 Abs 1 Nr 1a Satz 2 EStG für einen fiktiven Arbeitslohnbegriff entschieden, in dem nur von "Aufwendungen des Arbeitgebers" die Rede ist. Wenn der Gesetzgeber eine grundsätzlich profiskalische Arbeitslohnfiktion zur Gesetzesgrundlage macht, muss er sich uE auch die Nachteile dieser Fiktion zurechnen lassen. Die Aufwendungen des einzelnen ArbN bleiben deshalb – ebenso wie Zuschüsse Dritter, zB Spenden/Werbegeschenke für die Tombola – seit 2015 uE bei der Ermittlung des Freibetrages und der Pauschalversteuerung außen vor und können auch kein gesondert zu beurteilender Drittlohn mehr sein.

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