I. Allgemeine Voraussetzungen

 

Rz. 20

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Soweit Zu-/Aufwendungen des ArbG den Betrag von 110 EUR je teilnehmendem ArbN nicht übersteigen, gehören sie nicht zum > Arbeitslohn, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen ArbN des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht (§ 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a Satz 3 EStG; > Rz 25 ff). Aus der vor 2015 geltenden > Freigrenze ist seither ein Freibetrag geworden. Dieser steht dem ArbG für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich zur Verfügung (Satz 4 aaO; > Rz 35 ff). Bei Teilnahme von Begleitpersonen (> Rz 10) wird der Freibetrag nicht vervielfacht (vgl BMF vom 14.10.2015, Tz 4 Buchst a, > Rz 3; > Rz 17 Beispiel).

 

Rz. 21

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Zu den einzelnen bis zum Freibetrag steuerfreien Zu-/Aufwendungen anlässlich (dazu > Rz 14) von Betriebsveranstaltungen > Rz 10 ff. Für Barzuwendungen gilt der Freibetrag grundsätzlich nicht; anders aber, wenn sichergestellt ist, dass jeder ArbN das Geld tatsächlich nicht anders als zu dem vorgesehenen Zweck (Kauf von Nahrungsmitteln, Einnahme von Mahlzeiten während der Betriebsveranstaltung) verwendet (BMF vom 14.10.2015, Tz 2 Buchst f, BStBl 2015 I, 832, > Rz 3; ergänzend > Sachbezüge Rz 4).

 

Beispiel:

Der ArbG gibt jedem teilnehmenden ArbN zum Betriebsausflug 20 EUR zum Verzehr von Speisen und Getränken, gewährt darüber hinaus aber keine Gaststättenverpflegung. Für den Betrag von 20 EUR gilt der Freibetrag.

Erhält ein ArbN einen Gutschein, weil er aus betrieblichen Gründen nicht an der Betriebsveranstaltung teilnehmen kann, handelt es sich jedoch um stpfl > Arbeitslohn, der auch nicht nach § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 2 EStG pauschal besteuert werden kann (EFG 2011, 138).

 

Rz. 22

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Ein Überschreiten des Freibetrags kann vermieden werden, wenn die ArbN Aufwendungen, die 110 EUR übersteigen, selbst tragen (vgl BFH 212, 48 = BStBl 2006 II, 437), denn Zuschüsse des ArbN zu den Aufwendungen des ArbG mindern den Wert eines Sachbezugs (vgl Wolf, DStR 2009, 152; ähnlich wie bei > Kraftfahrzeuggestellung Rz 48). UE gilt dies nicht, wenn der ArbG (zB Gesellschafter-Geschäftsführer) einen Teil der Aufwendungen privat (außerhalb der Buchführung) trägt.

 

Rz. 23, 24

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Randziffern einstweilen frei.

II. Teilnahme steht allen Arbeitnehmern offen

 

Rz. 25

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die Teilnahme an der Veranstaltung muss grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offenstehen; das ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur früheren Rechtslage wesentlich für eine ‚Betriebsveranstaltung’ (BFH 160, 447 = BStBl 1990 II, 711; BFH 212, 55 = BStBl 2006 II, 444 mwN; ausführlich zu diesem Punkt beim Begriffsverständnis nach heutiger Sachlage > Rz 8–8/2). Seit 2015 ist dieses Kriterium Voraussetzung für den Freibetrag (§ 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a Satz 3 EStG; zu dessen Auslegung kann uE auf die bisherige Rechtsprechung zurückgegriffen werden). Die Teilnahme muss der Belegschaft als Ganzes angeboten, also allen Betriebsangehörigen in geeigneter Form bekannt gemacht werden. Sie darf nicht von der Stellung, Hierarchie oder Position im Betrieb und Unternehmen, von der Lohngruppe, von besonderen Leistungen oder der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängen.

 

Rz. 26

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Steht die Teilnahme zwar grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offen, können aber wegen der konkreten Ausgestaltung tatsächlich nur einige teilnehmen, reicht dies nicht aus (EFG 1991, 46).

 

Beispiel 1:

Keine allen ArbN offenstehende Betriebsveranstaltung ist eine Veranstaltung gesellschaftlichen Charakters (nur) mit den leitenden Angestellten (BFH 224, 136 = BStBl 2009 II, 476) oder den erfolgreichsten Mitarbeitern des Außendienstes oder allen ArbN, die im letzten Kalenderjahr einen Verbesserungsvorschlag gemacht haben, oder wenn die Geschäftsführer mehrerer Filialen im Weihnachtsmonat im Anschluss an eine monatliche Lagebesprechung in ein Restaurant eingeladen werden. Es handelt sich um eine zusätzliche Entlohnung (> Bewirtung Rz 30), auf die der Freibetrag von 110 EUR nicht anwendbar ist. Ebenso bei einer zweiwöchigen Reise nach Italien, an der nur die festen Angestellten, nicht jedoch die Aushilfskräfte des Betriebs teilnehmen, wenn die Differenzierung nicht in einer betriebsorganisatorischen Trennung der Arbeitsabläufe begründet ist (vgl EFG 2009, 1569).

 

Rz. 27

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Kann andererseits eine Bevorzugung (Privilegierung) bestimmter Funktionsgruppen von ArbN ausgeschlossen werden, kommt der Freibetrag in Betracht, auch wenn die Betriebsveranstaltung nur für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse ist (BMF vom 14.10.2015, Tz 4 Buchst b, > Rz 3).

 

Beispiel 2:

An einer Weihnachtsfeier mit Aufführung eines Märchens nehmen nur ArbN, deren Ehegatten oder Lebenspartner und ihre Kinder teil. Es handelt sich um eine Betriebsveranstaltung, die grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offensteht, wenn sie auch tatsächlich nur für einen begrenzten Kreis von Interesse ist bzw sein wird (vgl BFH 118, 434 = BStBl 1976 II, 392). Auch die gemeinsame Teilnahme zB an ein...

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