1. Geltendmachung des bAV-Förderbetrags

 

Rz. 271

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Der > Arbeitgeber (vgl auch > Rz 224) macht den bAV-Förderbetrag geltend; dies geschieht dadurch, dass er in der jeweils nächsten > Lohnsteuer-Anmeldung die von ihm abzuführende Lohnsteuer mindert; es darf dabei auch zu einer Erstattung kommen (§ 100 Abs 1 EStG; BMF vom 06.12.2017, Rz 101f, BStBl 2018 I, 147, > Rz 8).

 

Rz. 272, 273

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Randziffern einstweilen frei.

2. Korrektur

 

Rz. 274

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Für die Inanspruchnahme des bAV-Förderbetrags kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beitragsleistung an; spätere Änderungen der Verhältnisse sind unbeachtlich (§ 100 Abs 4 Satz 1 EStG). Deshalb führt zB eine rückwirkende Gehaltserhöhung oder das Nichterreichen des Mindestbetrags von 240 EUR (> Rz 239) bei einem nicht absehbaren Ausscheiden des ArbN aus dem Dienstverhältnis (> Rz 240) nicht dazu, dass der ArbG für bereits geltend gemachte Förderbeträge die > Lohnsteuer-Anmeldung rückwirkend korrigieren muss (vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 114, BStBl 2018 I, 147, > Rz 8).

 

Rz. 274/1

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Anders ist es aber, wenn sich – insbesondere im Rahmen einer > Außenprüfung oder zB bei einer > Lohnsteuer-Nachschau – herausstellt, dass der ArbG den für die Prüfung der Einkommensgrenze maßgebliche > Arbeitslohn (> Rz 243 ff) unzutreffend ermittelt hat. Dann wird die ursprüngliche > Lohnsteuer-Anmeldung geändert und der bAV-Förderbetrag nicht mehr berücksichtigt (vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 114 und 142, > Rz 8).

 

Rz. 274/2

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

BMF vom 06.12.2017, Rz 115–118, > Rz 8 enthalten Beispiele, in denen eine rückwirkende Korrektur unterbleiben kann oder aber erforderlich ist.

 

Rz. 275, 276

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Randziffern einstweilen frei.

3. Rückgewährung des bAV-Förderbetrags

 

Rz. 277

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Die Rückgewährung des bAV-Förderbetrags ist in § 100 Abs 4 Satz 2 bis 4 EStG geregelt. Verliert der ArbN seine Anwartschaft auf die bAV, zB weil er vor Eintritt der Unverfallbarkeit der bAV aus dem gegenwärtigen Dienstverhältnis ausscheidet (> Rz 26), kann es zu Beitragsrückzahlungen an den ArbG kommen; in diesem Fall müssen vom ArbG in Anspruch genommene Förderbeträge zurückgewährt werden. Wegen der Einzelheiten vgl § 100 Abs 4 Sätze 2 bis 4 EStG und BMF vom 06.12.2017, Rz 138–140, BStBl 2018 I, 147, > Rz 8.

 

Rz. 278, 279

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Randziffern einstweilen frei.

4. Anwendbarkeit anderer Vorschriften

 

Rz. 280

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Für den bAV-Förderbetrag gelten bestimmte Vorschriften des EStG und der AO entsprechend (vgl § 100 Abs 5 EStG). Das gilt insbesondere für § 41 EStG; bei der Inanspruchnahme des Förderbetrags muss der ArbG wie beim LSt-Abzug > Aufzeichnungspflichten beachten; er muss im > Lohnkonto dokumentieren, dass die Voraussetzungen (> Rz 224 ff) für geltend gemachte Förderbeträge erfüllt sind (im Einzelnen vgl § 4 Abs 2 Nr 7 LStDV). Zu Mitteilungspflichten des ArbG vgl § 5 Abs 2 Satz 1 Nr 1 LStDV.

 

Rz. 281

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Entsprechend anwendbar ist auch zB § 42e EStG; damit ist eine Anrufungsauskunft auch zum bAV-Förderbetrag möglich (> Auskünfte und Zusagen des Finanzamts Rz 5 ff). Ebenso anwendbar sind die für eine > Steuervergütung geltenden Vorschriften der AO (bis auf § 163 AO), die §§ 195203 AO zur > Außenprüfung, die Vorschriften zur > Lohnsteuer-Nachschau und Regelungen der AO zum > Straf- und Bußgeldverfahren.

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