Rz. 70

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Als Durchführungsweg im Rahmen des BetrAVG kann ein ArbG bei privaten inländischen oder ausländischen Versicherungsunternehmen Lebensversicherungen für seine ArbN abschließen. Die Versicherungsbeiträge können entweder vom Unternehmen oder vom ArbN oder von beiden anteilig getragen werden (Direktversicherung; > Rz 71 ff). Statt bei einem Versicherungsunternehmen kann der ArbN auch bei einer Pensionskasse versichert werden (> Rz 100 ff; zu PensionsfondsRz 130 ff). Für die Beiträge kommt besonders die Steuerbefreiung im Rahmen von § 3 Nr 63 EStG (> Rz 140 ff) und eine Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG aF in Betracht.

Anstelle der Steuerbefreiung nach § 3 Nr 63 EStG kann der ArbN ggf auch eine Förderung nach § 10a EStG oder Abschnitt XI des EStG (Altersvorsorgezulage) wählen; zu Einzelheiten > Private Altersvorsorge Rz 26. Zum bAV-Förderbetrag für Geringverdiener > Rz 220 ff. Im Übrigen sind die Versicherungsbeiträge aber vom Abzug als Vorsorgeaufwendungen (> Sonderausgaben Rz 25 ff) ausgeschlossen, zumal der ArbN nicht selbst Versicherungsnehmer ist.

1. Direktversicherung

 

Rz. 71

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Eine ‚Direktversicherung’ ist eine kapitalgedeckte Lebensversicherung mit Rentenwahlrecht auf das Leben des ArbN. Der ArbN oder seine Hinterbliebenen sind hinsichtlich der Versorgungsleistungen ganz oder teilweise bezugsberechtigt (vgl § 1b Abs 2 Satz 1 und Abs 5 Satz 2 BetrAVG; > R 40b.1 Abs 1 Satz 1 LStR). Kennzeichnend für eine Direktversicherung ist, dass der ArbN auf die zukünftigen Leistungen einen eigenen – also nicht nur mittelbar über den ArbG – Rechtsanspruch auf Versorgung hat (BFH 188, 334 = BStBl 2000 II, 406 mwN), zumindest aber eine unentziehbare Anwartschaft (> Rz 25 ff) erlangt. Zu einer solchen Anwartschaft gehört nicht unbedingt, dass die Ansprüche rechtlich oder wirtschaftlich gesichert sind und der Versicherer an den ArbN während des späteren Verlaufs der Versicherung tatsächlich eine Leistung erbringt (vgl BFH 172, 46 = BStBl 1994 II, 246 mwN); es ist grundsätzlich unerheblich, ob der Versicherungsfall bei dem begünstigten ArbN überhaupt eintritt und welche Leistungen er letztlich erhält (BFH/NV 2012, 201). Entscheidend ist vielmehr, ob die Versicherung insgesamt von der Zahlung der Beiträge an das laufende Todesfallrisiko für den ArbN deckt und bei normalem Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses die spätere Versorgung gewährleistet wird. Unsicherheiten nach verschiedenen Richtungen müssen nach der Art dieser Einrichtungen in Kauf genommen werden. Nur dann sind die vom ArbG geleisteten Beiträge für den ArbN ein geldwerter Vorteil. Das unterscheidet die Direkt- von der Rückdeckungsversicherung; zur Abgrenzung im Einzelnen > Rz 45 ff.

 

Rz. 72

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Eine Lebensversicherung unterscheidet sich von einem Sparvertrag durch die Deckung eines biometrischen Risikos (ergänzend > Rz 11). Eine Versicherung, bei der das typische Todesfallwagnis und bereits bei Vertragsabschluss das Rentenwagnis ausgeschlossen worden sind, ist keine Direktversicherung – es fehlt am notwendigen Risikoschutz während der Vertragslaufzeit; Beiträge zu einem derart lediglich formal als Lebensversicherung ausgestalteten Vertrag sind nicht nach § 3 Nr 63 EStG oder § 40b EStG aF begünstigt (vgl BFH 163, 53 = BStBl 1991 II, 189). Auf die Finanzierungsform (Kapitaldeckungs- oder Umlageverfahren) kommt es für die Anwendung von § 40b EStG aF nicht an. Dies ist für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr 63 EStG aber anders; hier müssen die Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren erhoben werden (vgl § 3 Nr 63 Satz 1 EStG). Unerheblich ist, ob die Anwartschaften unverfallbar sind oder nicht (> R 40b.1 Abs 2 Satz 11 LStR). Der Charakter einer Versicherung als Direktversicherung wird nicht dadurch berührt, dass für den Fall des Ausscheidens des ArbN eine Abfindung vereinbart wird (vgl § 3 BetrAVG; FinVerw, EStG-Kartei BY § 40b EStG Karte 1.1 = BeckVerw 240 435). Eine Direktversicherung iSv § 3 Nr 63 EStG oder § 40b EStG aF erkennt die FinVerw auch an, wenn ein Lebensversicherer die Policen seiner eigenen ArbN versicherungstechnisch wie Direktversicherungen für andere ArbN durchführt und abwickelt (FR 1976, 355 zu § 40b EStG aF). Wegen der Voraussetzungen hierfür vgl DB 1978, 183.

 

Rz. 73

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

An die Ausgestaltung solcher Versicherungsverträge stellt die FinVerw bestimmte Mindestanforderungen. Dazu gehört eine Auszahlung der zugesagten Versorgungsleistungen in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans (vgl § 3 Nr 63 Satz 1 iVm § 82 Abs 2 Satz 2 EStG). Allein die Möglichkeit, anstelle lebenslanger Versorgungsleistungen eine Kapitalauszahlung zu wählen, steht der Steuerfreiheit der Beiträge nicht entgegen; wird das Wahlrecht jedoch zugunsten der Kapitalauszahlung ausgeübt, ist § 3 Nr 63 EStG nicht mehr anwendbar. Die FinVerw hat aber zugelassen, dass Beiträge weiterhin nach § 3 Nr 63 EStG steuerfrei bleiben, wenn erst innerhalb des letzten Jahres vor dem altersbedingten Ausscheiden aus dem E...

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