1. Pensionszusage

 

Rz. 35

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

ArbG können ihren ArbN vertraglich eine Versorgung für Invalidität, Alter oder Tod versprechen, ohne dem ArbN schon in der Gegenwart > Arbeitslohn zuzuwenden. Erst wenn der Versorgungsfall eingetreten ist, wird der ArbG an seinen ArbN oder dessen Hinterbliebene leisten. Mit der Zusage einer Versorgung (vgl § 1 Abs 1 Satz 1 BetrAVG) verspricht der ArbG dem ArbN in arbeitsrechtlich verbindlicher, idR schriftlicher (vgl R 6a Abs 7 EStR) Form, ihm im Versorgungsfall eine Werks- oder Betriebspension in bestimmter Höhe zu zahlen. Geläufig ist dafür die Bezeichnung als Direkt- oder Pensionszusage. Versorgungsträger ist in diesen Fällen der Betrieb selbst. Üblich sind Pensionszusagen seit jeher bei Gesellschaftern als GmbH-Geschäftsführer (zu Einzelheiten > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 43 ff). Personen, die nicht > Arbeitnehmer sind, muss die Versorgung aber ‚aus Anlass’ ihrer Tätigkeit für das Unternehmen zugesagt worden sein (§ 17 Abs 1 Satz 2 BetrAVG). Zwischen der Zusage und dem Arbeits- bzw Beschäftigungsverhältnis muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen (BAG vom 19.01.2010, DB 2010, 1411). Zur Pensionszusage für den im Betrieb mitarbeitenden EhegattenRz 160 ff. Zu Besonderheiten der beitragsorientierten Pensionszusagen > Rz 37. Auch eine unmittelbare Versorgungszusage des ArbG kann durch Eigenleistungen des ArbN finanziert werden (sog arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusage; > Rz 15 ff).

▸▸ Ansparphase:

▸  Betriebssteuern:

 

Rz. 36

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Der ArbG bildet im Interesse einer periodengerechten Abgrenzung der Aufwendungen für die späteren Leistungen nach Maßgabe von § 6a EStG Pensionsrückstellungen, die eine Steuerstundung bewirken. Das geht übrigens auch bei einer arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusage (vgl OFD Frankfurt/M vom 30.01.1996, FR 1996, 326). Ergänzend kann er eine sog Rückdeckungsversicherung (> Rz 45 ff) abschließen und dafür Beiträge zu Lasten des Betriebsgewinns leisten; die Ansprüche gegen den Rückversicherer sind zu aktivieren (BFH 214, 513 = BStBl 2006 II, 762 mwN). Von dort erhält er dann die im Leistungszeitpunkt erforderlichen Mittel. Er kann aber auch die Erfüllung seiner Zusage einer Unterstützungskasse übertragen (> Rz 55 ff) oder die zur Sicherstellung von Versorgungsansprüchen im Betriebsvermögen angesammelten Mittel ganz oder teilweise in einem Wertpapierfonds festlegen (BFH 81, 225 = BStBl 1965 III, 83) oder ein > Contractual Trust Arrangement eingehen. Alle diese Maßnahmen dienen der internen Sicherung der späteren Finanzierung der betrieblichen Versorgungsleistungen. Sie begründen keine unmittelbaren Leistungsansprüche der zu versorgenden ArbN und führen deshalb nicht zu Arbeitslohn (§ 2 Abs 2 Nr 3 Satz 4 LStDV).

 

Rz. 37

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Bei einer ‚beitragsorientierten Leistungszusage’ (§ 1 Abs 2 Nr 1 BetrAVG) verpflichtet sich der ArbG, einen vom Gehalt unabhängigen Beitrag für den Aufbau einer Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung bereit zu stellen. Mit den Beiträgen wird zB in einer Rückdeckungsversicherung (> Rz 45 ff) auf das Leben eines bestimmten ArbN ein Deckungskapital angespart, aus dem dieser ArbN im Versorgungsfall eine Rente erhält. Die Höhe der Rente ist naturgemäß von den Beiträgen abhängig; sie wird aber zwischen ArbG und ArbN nicht festgelegt. Der ArbG geht also keine Verpflichtung ein, dem ArbN eine Rente in bestimmter Höhe zu zahlen. Zu Einzelheiten vgl Blohmeyer, DB 1997, 1921. Die laufend zu erbringenden Beiträge sind beim ArbG als > Betriebsausgaben abziehbar; die damit erworbenen Ansprüche sind zu aktivieren.

▸  Besteuerung des ArbN:

 

Rz. 38

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Für den ArbN ist die bloße Aussicht auf eine spätere, vom Erreichen eines bestimmten Mindestalters abhängige Versorgung noch kein gegenwärtig zufließender geldwerter Vorteil (BFH 81, 225 = BStBl 1965 III, 83; vgl BFH 188, 338 = BStBl 2000 II, 408 mwN). Das gilt nicht nur für die Pensionen von Beamten; zum Grundsätzlichen > Zufluss von Arbeitslohn Rz 6, 25. Mit der Zusage einer Versorgung iSd BetrAVG erwirbt der ArbN noch keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die spätere Versorgungsleistung gegen einen Leistungsträger; er erwirbt lediglich einen bis zum späteren Versorgungsfall aufschiebend bedingten (> Bedingung) Rechtsanspruch gegen den ArbG, also eine Anwartschaft (zur Unverfallbarkeit > Rz 25 ff).

 

Rz. 39

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Das gilt auch dann, wenn der ArbG seine künftige Finanzierungsverpflichtung mit einer Rückdeckungsversicherung durch Beiträge sichert (> Rz 45 ff) oder seine Leistungsverpflichtung auf eine U-Kasse überträgt (> Rz 55 ff) und dieser finanzielle Mittel zuwendet (> Rz 57). Behält der ArbG vom > Arbeitslohn einen Beitrag ein und führt er diesen der Pensionsrückstellung zu, gilt nichts anderes; auch in diesem Fall fließt dem ArbN noch kein gegenwärtiger Arbeitslohn zu, weil er aus der Verwendung des Beitrags noch keinen Anspruch auf Leistung gegen einen Dritten erwir...

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