I. Einführung

 

Rz. 220

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Mit Wirkung zum 01.01.2018 ist durch das BRSG (> Rz 7) mit dem bAV-Förderbetrag ein neues Fördermodell der bAV eingeführt worden; Rechtsgrundlage ist § 100 EStG/Abschnitt XII des EStG. Die FinVerw hat in BMF vom 06.12.2017, Rz 100ff, BStBl 2018 I, 147, > Rz 8 Einzelheiten dazu geregelt.

 

Rz. 221

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Der bAV-Förderbetrag ist ein Zuschuss zu Beiträgen des ArbG für die über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds zu Gunsten von ArbN mit nur geringem Einkommen (Geringverdiener) durchgeführte bAV; zu den Voraussetzungen im Einzelnen > Rz 224 ff. Gewährt wird der Zuschuss dem ArbG dadurch, dass er die von ihm abzuführende Lohnsteuer mindern darf (> Rz 271).

 

Rz. 222

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Um den Zuschuss zu erhalten, muss der ArbG Beiträge von mindestens 240 EUR leisten (> Rz 239). Gefördert werden Beiträge bis zu einem Höchstbetrag von 480 EUR je ArbN im Kalenderjahr; der Zuschuss beträgt 30 % der Beiträge, somit mindestens 72 EUR und höchstens 144 EUR jährlich. Zur Höhe der Förderung > Rz 255 ff.

 

Rz. 223

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Randziffer einstweilen frei.

II. Voraussetzungen für den bAV-Förderbetrag

1. Grundvoraussetzungen

a) Erstes Dienstverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

 

Rz. 224

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Die Inanspruchnahme des bAV-Förderbetrags durch den ArbG setzt ein erstes Dienstverhältnis zwischen ArbG und ArbN voraus (§ 100 Abs 1 Satz 1 EStG). Zum ArbG als demjenigen, der die Förderung geltend machen darf, vgl § 38 Abs 1 EStG und > Arbeitgeber, ergänzend > Inländischer Arbeitgeber, > Ausländischer Verleiher und > Wirtschaftlicher Arbeitgeber. Hinsichtlich der Anforderungen an ein erstes Dienstverhältnis gilt uE Entsprechendes wie für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr 63 EStG, die ebenfalls nur für das erste Dienstverhältnis in Betracht kommt; vgl > Rz 152. Begünstigt ist auch ein fortbestehendes Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitslohn, zB während der Elternzeit (> Elterngeld) oder bei Bezug von > Krankengeld (vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 104, BStBl 2018 I, 147, > Rz 8).

 

Rz. 224/1

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Wie die Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr 63 EStG gilt auch der bAV-Förderbetrag arbeitgeberbezogen (hierzu > Rz 144 f); bei einem unterjährigen Wechsel des ArbG kann somit jeder der betreffenden ArbG die Förderung jeweils bis zum Höchstbetrag in Anspruch nehmen, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Rz. 225

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Der durch den bAV-Förderbetrag begünstigte Personenkreis umfasst jedenArbeitnehmer (§ 100 Abs 1 Satz 1 EStG); ob diese in der GRV pflichtversichert sind, ist unerheblich (vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 106, 110 mit Beispielen, > Rz 8; ergänzend > Rz 151). Die Förderung kann der ArbG insbesondere auch für eine bAV bei > Geringfügige Beschäftigung nutzen.

 

Rz. 226

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Randziffer einstweilen frei.

b) Kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung

 

Rz. 227

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Den bAV-Förderbetrag darf der ArbG nur in Anspruch nehmen, wenn er Beiträge für eine kapitalgedeckte bAV des ArbN leistet (§ 100 Abs 1 Satz 1 EStG). In Frage kommen dafür Beiträge des ArbG für eine Direktversicherung (> Rz 71 ff), an eine Pensionskasse (> Rz 100 ff) oder an einen Pensionsfonds (> Rz 130 ff). Werden vom Träger der bAV auch Umlagen erhoben, ist das Trennungsprinzip zu beachten (vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 105, BStBl 2018 I, 147, > Rz 8; > Rz 141).

 

Rz. 228, 229

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Randziffern einstweilen frei.

2. Zusatzvoraussetzungen

a) Lohnsteuerabzug im Inland

 

Rz. 230

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des bAV-Förderbetrags durch den ArbG ist, dass > Arbeitslohn des ArbN bei Geltendmachung der Förderung (> Rz 271) dem Lohnsteuerabzug im > Inland (> Steuerabzugsverfahren) unterliegt (§ 100 Abs 3 Nr 1 EStG). Unerheblich ist dabei, ob der ArbG auch tatsächlich LSt einbehalten muss; deshalb gilt die Voraussetzung auch bei einem fortbestehenden Dienstverhältnis (zu solchen Fällen > Rz 224 aE) als erfüllt, obwohl der ArbN ggf keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn bezieht (vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 134, BStBl 2018 I, 147, > Rz 8).

 

Rz. 231

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Unerheblich ist ebenso die Steuerpflicht des ArbN beim LSt-Abzug (Geltung mithin bei > Unbeschränkte Steuerpflicht und > Beschränkte Steuerpflicht). Ausgeschlossen ist der bAV-Förderbetrag aber für einen ArbN, der ausschließlich Arbeitslohn bezieht, der aufgrund eines DBA steuerfrei bleibt (zu Einzelheiten > Doppelbesteuerung sowie die jeweiligen Länderstichworte); begrenzt ein DBA den LSt-Abzug nur (zB für > Grenzgänger aus der > Schweiz), gilt das aber nicht (vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 135, > Rz 8).

 

Rz. 232, 233

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Randziffern einstweilen frei.

b) Zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers

 

Rz. 234

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Den bAV-Förderbetrag darf der ArbG nur geltend machen, wenn er die Beiträge für die bAV des ArbN zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt (§ 100 Abs 3 Nr 2 EStG). Zur Zusätzlichkeitsvoraussetzung, die zB auch bei bestimmten Steuerbefreiungen iSd § 3 EStG oder in einigen Fällen der > Pauschalierung der Lohnsteuer beachtet werden muss, > R 3.33 Abs 5 LStR, > Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers...

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