Rz. 248

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Den bAV-Förderbetrag darf der ArbG geltend machen, wenn die späteren Versorgungsleistungen als Rente vorgesehen sind oder aufgrund eines Auszahlungsplans vorgenommen werden (§ 100 Abs 3 Nr 4 iVm § 82 Abs 2 Satz 2 EStG). Einzelheiten zu dieser Voraussetzung regelt BMF vom 06.12.2017, Rz 136, BStBl 2018 I, 147, > Rz 8, dort auch ausführlich zur Kapitalauszahlung; hervorzuheben ist, dass ein dem ArbN eingeräumtes Kapitalwahlrecht der Förderung nicht entgegen steht.

 

Rz. 249

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Wegen der begünstigten Auszahlungsformen kann uE – vorbehaltlich BMF vom 06.12.2017, Rz 136, > Rz 8 – auf die für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr 63 EStG geltenden Grundsätze zurückgegriffen werden; > Rz 141/1, 142.

 

Rz. 250, 251

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Randziffern einstweilen frei.

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