Rz. 230

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des bAV-Förderbetrags durch den ArbG ist, dass > Arbeitslohn des ArbN bei Geltendmachung der Förderung (> Rz 271) dem Lohnsteuerabzug im > Inland (> Steuerabzugsverfahren) unterliegt (§ 100 Abs 3 Nr 1 EStG). Unerheblich ist dabei, ob der ArbG auch tatsächlich LSt einbehalten muss; deshalb gilt die Voraussetzung auch bei einem fortbestehenden Dienstverhältnis (zu solchen Fällen > Rz 224 aE) als erfüllt, obwohl der ArbN ggf keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn bezieht (vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 134, BStBl 2018 I, 147, > Rz 8).

 

Rz. 231

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Unerheblich ist ebenso die Steuerpflicht des ArbN beim LSt-Abzug (Geltung mithin bei > Unbeschränkte Steuerpflicht und > Beschränkte Steuerpflicht). Ausgeschlossen ist der bAV-Förderbetrag aber für einen ArbN, der ausschließlich Arbeitslohn bezieht, der aufgrund eines DBA steuerfrei bleibt (zu Einzelheiten > Doppelbesteuerung sowie die jeweiligen Länderstichworte); begrenzt ein DBA den LSt-Abzug nur (zB für > Grenzgänger aus der > Schweiz), gilt das aber nicht (vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 135, > Rz 8).

 

Rz. 232, 233

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Randziffern einstweilen frei.

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