Rz. 110

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Weil die kapitalgedeckte Pensionskasse sich von einer üblichen Versicherung vor allem durch den begrenzten Kreis der Versicherten unterscheidet, die wesentlichen Merkmale aber übereinstimmen, gilt für die steuerliche Behandlung grundsätzlich Entsprechendes wie für die Direktversicherung; zu Einzelheiten > Rz 71 ff.

▸▸ Ansparphase:

▸  Betriebssteuern:

 

Rz. 111

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Für den ArbG sind die Zuwendungen nach Maßgabe von § 4c EStGBetriebsausgaben. Soweit die Zuwendungen auf einer in der Satzung oder im Geschäftsplan der Kasse festgelegten Verpflichtung oder auf einer Anordnung der Versicherungsaufsicht beruhen oder der Abdeckung von Fehlbeträgen dienen, sind solche BA unbeschränkt – also auch in Form von Einmalbeträgen – abziehbar (vgl R 4c EStR).

Rechtsfähige Pensionskassen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der KSt und GewSt befreit (§ 5 Abs 1 Nr 3 KStG, §§ 1, 2 KStDV; § 3 Nr 9 GewStG).

▸  Besteuerung des ArbN:

 

Rz. 112

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Für den ArbN sind die zu seinen Gunsten entrichteten Beiträge des ArbG an die Pensionskasse grundsätzlich Arbeitslohn (§ 19 Abs 1 Satz 1 Nr 3 EStG; vgl auch BFH 172, 46 = BStBl 1994 II, 246; > Rz 104). Die Beiträge bleiben aber im Rahmen von § 3 Nr 63 EStG vorbehaltlich > Rz 113 – steuerfrei; zu Einzelheiten > Rz 140 ff.

 

Rz. 113

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Die LSt-Pauschalierung nach § 40b Abs 1 und 2 EStG idF bis 31.12.2004 ist auf Beiträge an eine Pensionskasse, die auf einer vor 2005 gegebenen Versorgungszusage beruhen, weiterhin anzuwenden, wenn vor dem 01.01.2018 mindestens ein Beitrag nach § 40b Abs 1 und 2 EStG aF pauschal besteuert wurde (vgl § 52 Abs 40 EStG). Zu Einzelheiten > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 240ff.

 

Rz. 114

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Sozialversicherung: Es gilt Entsprechendes wie bei der Direktversicherung; > Rz 89.

▸▸ Versorgungsphase:

▸  Besteuerung des ArbN:

 

Rz. 115

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Es gilt Entsprechendes wie für die Direktversicherung; > Rz 90 ff. Vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 148ff, BStBl 2018 I, 147, > Rz 8.

 

Rz. 116

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

▸  Sozialversicherung:

Es gilt Entsprechendes wie bei der Direktversicherung; > Rz 96.

 

Rz. 117–119

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Randziffern einstweilen frei.

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