I. Allgemeine Hinweise

 

Rz. 1

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) dient neben der > Sozialversicherung (> Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 1 ff) und der privaten Altersvorsorge durch die sog Riester- und Rürup-Rente (> Private Altersvorsorge) der sozialen Absicherung der ArbN im Alter. Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG [Betriebsrentengesetz]); zur Rechtsentwicklung > Rz 5 ff. Dieses Gesetz stellt als Durchführungswege die (Direkt-)Zusage einer Pension durch den ArbG (zur Pensionszusage > Rz 35 ff; zur Rückdeckung des ArbG > Rz 45 ff sowie zur Übertragung der zugesagten Leistungen auf eine UnterstützungskasseRz 55 ff) zur Verfügung; ferner den Abschluss einer Lebensversicherung bei einem Versicherer (zur DirektversicherungRz 71 ff), einer Pensionskasse (> Rz 100 ff) oder bei einem Pensionsfonds (> Rz 130 ff).

Die Altersvorsorge durch die nicht kapitalgedeckte GRV (1. Säule) wird sich zunehmend als unzureichend erweisen (> Private Altersvorsorge Rz 1, 2). Private Formen der kapitalgedeckten Altersvorsorge (3. Säule) sollen deshalb die Eigenvorsorge für das Alter ergänzen. Dazu gehört die klassische Lebensversicherung (zum Abbau der Förderung > Lebensversicherungsprämien) einschließlich der besonders geförderten Sonderformen der Versorgung durch eine Riester- und Rürup-Rente (> Private Altersvorsorge).

 

Rz. 2

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Die bAV beruht auf Regelungen des Arbeits-, Sozial- und Versicherungsrechts. Dieses Stichwort gibt einen Überblick über den Gegenstand der betrieblichen Altersversorgung (> Rz 10–14), ihre fünf Durchführungswege mit den sich jeweils im EStG bietenden Möglichkeiten einer begünstigten Besteuerung der zu ihrem Aufbau zu erbringenden Ansparleistungen und die Besteuerung der im Alter zu erwartenden Versorgungsleistungen.

 

Rz. 3

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Ergänzende Hinweise auf den ArbN betreffende steuerliche Einzelfragen finden sich in den Stichworten > Alterseinkünfte, > Altersvorsorge und Altersversorgung, > Ausländische Pensionskassen, > Auslandspensionen, > Freibeträge für Versorgungsbezüge, > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 43 ff, > Gesellschafter von Personengesellschaften Rz 6, > Lohnkonto Rz 55 ff, > Pensionierte Arbeitnehmer, > Pensionsfonds, > Pensionskassen, > Pensions-Sicherungs-Verein, > Portabilität, > Private Altersvorsorge, > Renteneinkünfte Rz 55 ff, > Sanierungsgelder und > Versorgungsausgleich. Im Übrigen wird auf das umfangreiche Schrifttum zum Betriebsrentengesetz (BetrAVG) sowie zum Bilanzsteuerrecht verwiesen.

 

Rz. 4

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Beziehen im > Inland ansässige Stpfl eine Versorgung der bAV aus dem > Ausland Rz 1, hat grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht; zu Einzelheiten > Auslandspensionen Rz 2, 3. Ergänzend > Doppelbesteuerung Rz 53ff. Zu weiteren Hinweisen > Rz 88.

II. Rechtsentwicklung

 

Rz. 5

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Die die Besteuerung betreffenden Vorschriften zur bAV sind bereits 1974 mit dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG/Betriebsrentengesetz) in das EStG aufgenommen worden, zB § 40b EStG (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 240ff). Die bAV wurde mit dem Rentenreformgesetz 1999 fortentwickelt und durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) vom 26.06.2001 (BGBl 2001 I, 1310) weiter ausgebaut. Weitere Änderungen brachten ua das StÄndG 2001 vom 20.12.2001 (BGBl 2001 I, 3794), das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl 2001 I, 3926) und das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz (HZvNG) vom 21.06.2002 (BGBl 2002 I, 2167).

 

Rz. 6

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom 05.07.2004 (BGBl 2004 I, 1427 = BStBl 2004 I, 554) soll die für die fünf Durchführungswege (> Rz 30 ff) bestehende unterschiedliche Besteuerung langfristig in eine einheitlich kapitalgedeckte bAV mit nachgelagerter Besteuerung der Versorgungsleistungen übergeführt werden. Als Voraussetzung hierfür sind ab 2005 die Beiträge für eine Direktversicherung steuerfrei gestellt (§ 3 Nr 63 EStG; > Rz 140 ff) und insoweit einheitlich eine nachgelagerte Besteuerung für Direktversicherung/Pensionskasse/Pensionsfonds eingeführt worden. Dafür entfällt insoweit die LSt-Pauschalierung; § 40b EStG behält Bedeutung für umlagefinanzierte Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes (> Rz 120 ff). Die mit steuerfreien Beiträgen angesparten Versorgungsbezüge werden in voller Höhe besteuert (§ 22 Nr 5 Satz 1 EStG). Soweit Beiträge versteuert worden sind, bleibt es weiterhin bei der Besteuerung mit dem Ertragsanteil (> Rz 92). Die Mitnahme einer Anwartschaft auf Betriebsrente beim Wechsel des ArbG ist durch Einfügung von § 3 Nr 55 EStG erleichtert worden (zur > PortabilitätRz 166 ff). Um die steuerliche Erfassung von Alterseinkünften sicherzustellen, unterrichten die Pensionskassen und Pensionsfonds sowie die privaten Versicherer die FinVerw über die jährlich ausgezahlten Renten (§ 22a EStG – > Rentenb...

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