Rz. 280

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Für den bAV-Förderbetrag gelten bestimmte Vorschriften des EStG und der AO entsprechend (vgl § 100 Abs 5 EStG). Das gilt insbesondere für § 41 EStG; bei der Inanspruchnahme des Förderbetrags muss der ArbG wie beim LSt-Abzug > Aufzeichnungspflichten beachten; er muss im > Lohnkonto dokumentieren, dass die Voraussetzungen (> Rz 224 ff) für geltend gemachte Förderbeträge erfüllt sind (im Einzelnen vgl § 4 Abs 2 Nr 7 LStDV). Zu Mitteilungspflichten des ArbG vgl § 5 Abs 2 Satz 1 Nr 1 LStDV.

 

Rz. 281

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Entsprechend anwendbar ist auch zB § 42e EStG; damit ist eine Anrufungsauskunft auch zum bAV-Förderbetrag möglich (> Auskünfte und Zusagen des Finanzamts Rz 5 ff). Ebenso anwendbar sind die für eine > Steuervergütung geltenden Vorschriften der AO (bis auf § 163 AO), die §§ 195203 AO zur > Außenprüfung, die Vorschriften zur > Lohnsteuer-Nachschau und Regelungen der AO zum > Straf- und Bußgeldverfahren.

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