Rz. 274

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Für die Inanspruchnahme des bAV-Förderbetrags kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beitragsleistung an; spätere Änderungen der Verhältnisse sind unbeachtlich (§ 100 Abs 4 Satz 1 EStG). Deshalb führt zB eine rückwirkende Gehaltserhöhung oder das Nichterreichen des Mindestbetrags von 240 EUR (> Rz 239) bei einem nicht absehbaren Ausscheiden des ArbN aus dem Dienstverhältnis (> Rz 240) nicht dazu, dass der ArbG für bereits geltend gemachte Förderbeträge die > Lohnsteuer-Anmeldung rückwirkend korrigieren muss (vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 114, BStBl 2018 I, 147, > Rz 8).

 

Rz. 274/1

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Anders ist es aber, wenn sich – insbesondere im Rahmen einer > Außenprüfung oder zB bei einer > Lohnsteuer-Nachschau – herausstellt, dass der ArbG den für die Prüfung der Einkommensgrenze maßgebliche > Arbeitslohn (> Rz 243 ff) unzutreffend ermittelt hat. Dann wird die ursprüngliche > Lohnsteuer-Anmeldung geändert und der bAV-Förderbetrag nicht mehr berücksichtigt (vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 114 und 142, > Rz 8).

 

Rz. 274/2

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

BMF vom 06.12.2017, Rz 115–118, > Rz 8 enthalten Beispiele, in denen eine rückwirkende Korrektur unterbleiben kann oder aber erforderlich ist.

 

Rz. 275, 276

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Randziffern einstweilen frei.

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