Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Betreuungsgeld, das Eltern erhalten, die ihre Kinder im zweiten und dritten Lebensjahr ohne Inanspruchnahme öffentlicher Angebote wie etwa > Kindergarten betreuen (vgl §§ 4a4d, § 27 Abs 3 BEEG – unvereinbar mit Art 72 Abs 2 GG und nichtig; BVerfG 140, 65 vom 21.07.2015 – 1 BvF 2/13, BGBl 2015 I, 1565) führt als Sozialleistung nicht zu besteuerbaren Einkünften; es unterliegt nicht dem > Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst j EStG gilt nur für das Elterngeld). Zur Betreuung von Kindern außer Haus > Kinderbetreuung.

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