Rz. 1

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Von Verfassungs wegen gehört zum > Existenzminimum eines Kindes nicht nur der sächliche Mindestbedarf, sondern darüber hinaus auch der Betreuungsbedarf und der Erziehungsbedarf. Dies ist bei der Besteuerung der Eltern zu berücksichtigen, denn die von den Eltern zu erbringende Betreuungs- und Erziehungsleistung mindert deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Unerheblich ist, ob die Eltern die Betreuungs- und Erziehungsleistung selbst erbringen oder sich der Unterstützung durch Dritte (> Kindergarten, > Tagesmütter) bedienen. Das Gebot des Art 6 GG, Ehe und Familie besonders zu schützen, verbietet es, in ehelicher Gemeinschaft lebende, unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatten vom steuermindernden Abzug der Kinderbetreuungskosten auszuschließen (BVerfG 99, 216 = BStBl 1999 II, 183).

 

Rz. 2

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Seit dem VZ 2002 wird ein Freibetrag für jedes zu berücksichtigende Kind des Stpfl gewährt, der den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf decken soll, soweit er nicht durch das gezahlte > Kindergeld ausgeglichen wird. Steuerfrei bleiben bei Alleinstehenden 1 320 EUR im VZ; bei Zusammenveranlagung verdoppeln sich die Beträge, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht (§ 32 Abs 6 EStG). Zu den Einzelheiten > Kinderfreibeträge Rz 20, 24/1, 30 ff; zur Übertragung des Freibetrages zwischen den Elternteilen vgl BFH 260, 103 = BStBl 2018 II, 266.

 

Rz. 3

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Außerdem werden unter bestimmten Voraussetzungen die Aufwendungen der Eltern für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes als > Sonderausgaben berücksichtigt (vgl § 10 Abs 1 Nr 5 EStG). Zu Einzelheiten der Berücksichtigung > Kinderbetreuung. Ergänzend > Haushaltshilfe Rz 22.

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