Auf einen Blick:

Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber inländische Einkünfte (vgl § 49 EStG) beziehen, unterliegen damit grundsätzlich der beschränkten – also nicht das Welteinkommen erfassenden – Besteuerung in Deutschland (vgl § 1 Abs 4 EStG). Dazu gehören vorübergehend ins Inland entsandte ArbN oder hier gastierende Künstler oder Sportler. Einzelheiten ihrer Besteuerung – zT im Wege des Steuerabzugs durch den Schuldner der Vergütung (vgl §§ 50und 50a EStG) – werden hier dargestellt.

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